Rn 4
§ 149 regelt nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Umgang mit Wertgegenständen des Schuldners: Es geht um die Hinterlegung und die Anlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners, die der Verwalter bei der Inbesitznahme der Masse tatsächlich vorfindet. Darüber hinaus erfasst die Norm – aus systematischen Gründen – auch Bargeld, das dem Insolvenzverwalter von Dritten als zur Masse gehörend oder zur Erfüllung in die Masse übergeben wird. § 149 unterliegt außerdem auch solches Buchgeld, dass nach Bestimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzgerichts aus beim Schuldner vorgefundenem oder danach zur Masse gelangtem Bargeld gebildet wird.
Rn 5
Entgegen überwiegender Auffassung nicht von § 149 erfasst wird aber sonstiges Buchgeld, das der Schuldner im Moment der Verfahrenseröffnung innehat (Guthaben bei einem Kreditinstitut jedweder Art: Giralgelder, Spareinlagen, Festgelder, Fondsanteile usw.). In diesem Fall unterfallen auch darauf bezogene Wertpapiere (z.B. Sparkassenbuch; siehe unter Rn. 11) nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger. Erst recht nicht erfasst wird solches Buchgeld, das erst durch die bindungsfreie Verwaltung nach § 148 Abs. 1 als Surrogat für Sachen oder Forderungen der Masse während des Verfahrens gebildet wird (z.B. Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, eingehende Überweisungen usw.).
Rn 6
Diese Einschränkung folgt schon aus dem Wortlaut von § 149 und seiner Stellung als Ausnahmetatbestand zu § 148. Auch der seinerzeitige Gesetzgeber ist von einer engen Auslegung ausgegangen, denn er hat generelle Beschränkungen des Verwalters ausdrücklich abgelehnt (siehe dazu Rn. 1 f.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit der Mitte 2007 erfolgten Aufhebung von § 149 Abs. 2 a.F. die Berechtigung auch von Abs. 1 in Frage stellt. Konsequenterweise sollte auch diese Bestimmung aufgegeben, bis dahin aber jedenfalls ihr Anwendungsbereich zurückgedrängt werden.
Rn 7
Dass § 149 kein Buchgeld erfasst, ergibt sich aber vor allem aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der ursprünglich beabsichtigte Schutz der Masse dem Verwalter gegenüber (siehe dazu Rn. 1) wird weder dessen Stellung im Insolvenzverfahren gerecht noch ist ein derartiger Schutz erforderlich oder auch nur sinnvoll. Im Gegenteil ergeben sich bei einer weiten Auslegung der Norm zusätzliche Probleme. Hält man mit der h.L. offene Vollrechts-Treuhandkonten des Verwalters für zulässig (siehe Rn. 27 ff.), geraten die durch § 149 Abs. 1 statuierten Gläubigerbefugnisse in Widerspruch zur alleinigen und umfassenden Berechtigung des Kontoinhabers jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber der Bank. Die so nur eingeschränkt ermöglichte Gläubigerselbstverwaltung muss man angesichts dessen hinnehmen; diese Einschränkung ist angesichts der Einsichts- und Überwachungsrechte nach § 69 Satz 2 und dem Haftungsrisiko des Verwalters nach § 60 Abs. 1 ohnehin nicht wesentlich.
Rn 8
Ebenfalls keine Anwendung findet § 149 Abs. 1 bei einer Unternehmensfortführung durch den Verwalter. Hier werden Mitwirkungsrechte der Gläubiger abschließend durch die §§ 157, 69, 160, 217 ff. begründet. Würde man eine weitergehende Beteiligung der Gläubiger im Hinblick auf den mit der Geschäftsfortführung zwangsläufig verbundenen Bar- und Buchgeldverkehr über § 149 ermöglichen, würden nicht nur diese Regelungen unterlaufen, sondern vor allem auch die Betriebsfortführung erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert.