Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die für Wertfortschreibungen bestehenden Wertgrenzen gelten auch für kombinierte Art- und Wertfortschreibungen.

 

Normenkette

AO § 225a; BewG § 22 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzamt hat auf Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom September 1953 Art- und Wertfortschreibung des Einheitswerts seines Grundstücks vorgenommen, weil das Grundstück früher irrtümlich als Einfamilienhaus anstatt als Mietwohngrundstück bewertet worden war. Der Fortschreibungsbescheid ist rechtskräftig. Im April 1954 erbat der Bf., die vorgenommene Art- und Wertfortschreibung statt, wie geschehen, auf den 1. Januar 1951 bereits auf den 21. Juni 1948 vorzunehmen. Dieser Antrag wurde wegen Nichterreichung der für eine Wertfortschreibung auf den 21. Juni 1948 vorgesehenen Wertgrenze abgelehnt. Einspruch und Berufung des Bf. sind ohne Erfolg geblieben. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist ausgeführt: Das Finanzamt habe im Streitfall eine Art- und Wertfortschreibung zwecks Beseitigung eines Bewertungsfehlers vorgenommen. Diese Fortschreibung sei auf den 1. Januar 1951 möglich gewesen, weil die Wertgrenze für die Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung von § 1 Ziff. 8 des Vermögensbewertungsgesetzes (Abweichung um mehr als 1/10) erreicht gewesen sei. Dagegen werde im Streitfall die für die Fortschreibung auf den 21. Juni 1948 geltende Wertgrenze (Abweichung um mehr als 1/5) nicht erreicht. Die begehrte Art- und Wertfortschreibung könne daher auf diesen Zeitpunkt nicht erfolgen. Die Ansicht des Bf., daß bei Artfortschreibungen (ß 225 a Abs. 1 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -) überhaupt keine Wertgrenze in Betracht komme, sei nur bei reinen Artfortschreibungen, nicht jedoch bei kombinierten Art- und Wertfortschreibungen zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Bf. an seiner Rechtsauffassung festhält, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (Fortschreibungsgesetz) ist Voraussetzung einer Fortschreibung, daß der auf den 21. Juni 1948 ermittelte Wert eines Grundstücks von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als 1/5 abweicht. Diese Wertgrenze wird im Streitfall nicht erreicht. Gemäß § 225 a Abs. 1 AO ist ein Fortschreibungsbescheid zu erteilen bei änderung im Wert des Gegenstands, wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen nach den Vorschriften des BewG eine Wertfortschreibung stattfindet, ferner bei änderung in der Art des Gegenstands (ß 216 Abs. 1 Ziff. 1 AO), wenn die änderung nach dem Feststellungszeitpunkt eingetreten und für die Besteuerung von Bedeutung ist. Hiernach ist, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar bei reinen Artfortschreibungen keine Wertgrenze für die Vornahme der Fortschreibung gegeben, wohl aber muß die Wertgrenze erreicht sein, sobald es sich um eine kombinierte Art- und Wertfortschreibung handelt, wie dies im Streitfall zutrifft (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III 24/38 vom 23. Februar 1939, Reichssteuerblatt 1939 S. 604). Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn die Art- und Wertfortschreibung zwecks Berichtigung eines Bewertungsfehlers vorzunehmen ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt nichts Gegenteiliges. Das Urteil des Bundesfinanzhofs III 266/51 S vom 31. Oktober 1952 (Slg. Bd. 56 S. 816 = Bundessteuerblatt 1952 III S. 313) spricht aus, daß auch Art- und Zurechnungsfortschreibungen zwecks Fehlerberichtigung vorgenommen werden können. Zu der hier interessierenden Frage hat das Urteil nicht Stellung genommen. Entsprechendes gilt von dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 3/52 U vom 6. Februar 1953 (Slg. Bd. 57 S. 164 = Bundessteuerblatt 1953 III S. 65). Der Leitsatz dieses Urteils lautet, daß bei Prüfung der Frage, ob eine Wertfortschreibung von Amts wegen auf den 21. Juni 1948 vorzunehmen ist, auch die Auswirkung der Fortschreibung auf den Lastenausgleich in Betracht zu ziehen ist. Aus diesem Urteil ergibt sich aber nichts für die Auffassung des Bf., daß bei einer Art- und Wertfortschreibung die Fortschreibungsgrenze überhaupt entfalle. Auch in den Ausführungen von Rößler (Deutsche Wohnungswirtschaft 1956 Heft 1 S. 9) findet die vom Bf. vertretene Rechtsansicht keine Stütze. über die Anwendung von § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO und über Billigkeitsmaßnahmen ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408494

BStBl III 1956, 214

BFHE 1957, 46

BFHE 63, 46

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