Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Gewerbesteuermeßbescheides an eine aufgelöste KG

 

Leitsatz (NV)

Die Adressierung und Bekanntgabe eines Gewerbesteuermeßbescheides an eine aufgelöste KG ist auch von der Art und dem Stadium deren Beendigung abhängig.

 

Normenkette

AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verpachtete ab 1. Juli 1979 ihr Handelsgeschäft an die Firma X-GmbH, die mit Vertrag vom 2. Juli 1979 gegründet worden war. An der Klägerin waren beteiligt: A als Komplementär (Gewinnbeteiligung 70 v. H.) und seine Mutter B als Kommanditistin (Gewinnbeteiligung 30 v. H.). An der GmbH waren beteiligt: A mit 35 v. H. und B mit 65 v. H. A und B waren Geschäftsführer der GmbH.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm eine Betriebsaufspaltung an und erließ gegen die Klägerin Gewerbesteuermeßbescheide. Die Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen hätten wegen ihrer konträren Beteiligungsverhältnisse keinen einheitlichen Betätigungswillen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung sachlichen Rechts (§ 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mitgeteilt: Wie erst während des Revisionsverfahrens bekanntgeworden sei, sei die Klägerin bereits vor Erlaß der angefochtenen Bescheide vollbeendet und im Handelsregister gelöscht worden. Zum Beweis dieses Vortrags hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen ist der Senat nicht in der Lage, zu prüfen, ob die angefochtenen Bescheide zutreffend adressiert und bekanntgegeben worden sind. Bei Beendigung einer Gesellschaft sind verschiedene Konstellationen möglich (z. B. vollständige Abwicklung, Liquidationsphase, Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters), die sich auf die Adressierung und die Bekanntgabe eines Bescheides auswirken (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1986 II R 118/84, BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183; vom 24. März 1987 X R 28/80, BFHE 150, 293, BStBl II 1988, 316; vom 7. April 1987 VIII R 260/84, BFHE 150, 390, BStBl II 1987, 768, und vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; vgl. ferner Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. April 1991 IV A 5 - S 0284 - 1/91, BStBl I 1991, 398, 406 f., 413 f.). Einzelheiten über die Beendigung der Klägerin sind nicht bekannt.

2. Die Frage des wirksamen Erlasses eines Bescheides hat der BFH von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Anderenfalls wäre er - gegebenenfalls - gezwungen, über einen unwirksamen Bescheid in der Sache zu befinden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 118 FGO, Anm. 35).

3. In sachlicher Hinsicht weist der Senat hin auf die BFH-Urteile vom 26. Oktober 1988 I R 228/84 (BFHE 155, 117, BStBl II 1989, 155), und vom 1. Dezember 1989 III R 94/87 (BFHE 159, 480, BStBl II 1990, 500); vgl. ferner Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1991, § 15 EStG, Anm. 144 a.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418194

BFH/NV 1992, 508

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