Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verfahren bei Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Regelung der ZPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auf das Verfahren vor dem BFH sinngemäß anwendbar.

2. Solange über ein Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtskräftig zugunsten des Antragstellers entschieden ist, ist der abgelehnte Richter berechtigt und verpflichtet, an der Entscheidung zur Hauptsache mitzuwirken. Hat in diesem Falle die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Erfolg, so ist - ggf. unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gegen das Urteil zur Hauptsache die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben.

3. Über einen unzulässigen (rechtsmißbräuchlichen) Antrag auf Richterablehnung entscheidet der Senat des FG in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 116 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Nr. 2; ZPO § 46 ff., § 78b

 

Tatbestand

Der Antragsteller kam für das Kalenderjahr 1979 der Aufforderung des Finanzamts (FA) zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nach. Das FA führte daraufhin die Einkommensteuerveranlagung 1979 unter Zugrundelegung geschätzter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40 000 DM durch. Weil der Antragsteller keine Lohnsteuerkarte 1979 und keine sonstigen Nachweise über den Lohnsteuerabzug vorlegte, unterblieb eine Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer auf die Steuerschuld sowohl im Veranlagungsverfahren als auch im nachfolgenden Einspruchs- und Klageverfahren. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 wurde abgewiesen.

Auch mit dem vom Antragsteller beantragten Abrechnungsbescheid vom 20. Februar 1984 versagte das FA die Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen, weil der Antragsteller wiederum keine Nachweise über einen Lohnsteuerabzug beigebracht hatte. Aus diesem Grunde blieben auch das Einspruchsverfahren und das Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Der erkennende Senat sehe sich nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, da er das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 8. April 1986, mit dem die ,,Amtsträger, Gerichtspersonen, Richter am Finanzgericht" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien, mit Beschluß vom 21. April 1986 wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zurückgewiesen habe.

Die Klage gegen den Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer 1979 sei nicht begründet. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebe, seien diese auf jeden Fall unbeachtlich, da zum einen das Steuerfestsetzungsverfahren durch das vorausgegangene Urteil des FG rechtskräftig abgeschlossen sei, zum anderen der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Maßnahme des Erhebungsverfahrens darstelle, dessen Gegenstand sich hier auf die Frage beschränke, ob der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bezüglich der Einkommensteuer 1979 durch Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen erloschen sei. Das FA habe in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid zu Recht eine Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen versagt.

Der Antragsteller habe weder substantiiert vorgetragen, daß überhaupt ein Lohnsteuerabzug durchgeführt worden sei, noch ggf. von wem und insbesondere in welcher Höhe. Er sei trotz Aufforderung durch das Gericht jeglichen Nachweis für die behaupteten Steuerabzugsbeträge schuldig geblieben, denn er habe weder eine Lohnsteuerkarte noch einen sonstigen Nachweis für die Einbehaltung von Lohnsteuer vorgelegt und auch nicht versucht, den Abzug auf sonstige Weise nur glaubhaft zu machen. Für die Anrechnung behaupteter Lohnsteuerabzugsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliege aber dem Steuerpflichtigen die volle Beweislast für die Einbehaltung dieser Abzugsbeträge.

Mit Schriftsätzen vom 26. Mai und 19. Juli 1986 beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang die Beiordnung eines Rechtsanwalts, ,,um gegen die Entscheidungen des FG fristgerecht das notwendige Rechtsmittel" einlegen zu können. Er trägt vor, er habe keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, ihn zu vertreten. Zum Beweis hierfür benennt er namentlich zahlreiche in A. ansässige Rechtsanwälte.

Hinsichtlich der Entscheidungen des FG - Beschluß und Urteil vom 21. April 1986 - macht er geltend, diese seien unhaltbar und untragbar; sie litten an wesentlichen Verfahrensmängeln und verletzten Recht und Gesetz, insbesondere das Grundgesetz - GG - (Art. 3, 101, 103) und die Menschenrechtskonvention. Seine Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erscheine deshalb nicht mutwillig und nicht aussichtslos. Die beabsichtigten Rechtsmittel - Revision und Beschwerde - würden darauf gestützt, daß die anzufechtenden Entscheidungen auf der Verletzung von Bundesrecht und auf Verfahrensmängeln beruhten. Das FG habe insbesondere Denkgesetze und Erfahrungssätze, das Willkürverbot, seine amtliche Ermittlungspflicht, die anerkannten Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung und die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs und Akteneinsicht verletzt. Ein Verfahrensmangel i. S. des § 119 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege darin, daß an dem Urteil die Richter . . . mitgewirkt hätten, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien und die - unzulässigerweise - über das Ablehnungsgesuch selbst entschieden hätten. Das Rechtsmittel sei auch zuzulassen, weil die Klärung einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Es lasse sich auch nicht ausschließen, daß Divergenz vorliege.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag des Antragstellers ist statthaft.

Nach § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und sie einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht findet. Diese Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I, 1975, 1861) auf das Verfahren vor dem BFH gemäß § 155 FGO sinngemäß anzuwenden; denn nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Das gilt für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Die sinngemäße Anwendung des § 78 b ZPO gebietet, daß unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Bevollmächtigter aus dem Kreis der vorgenannten Prozeßvertreter zu bestellen ist. Der BFH ist das zuständige Prozeßgericht i. S. § 78b ZPO, weil bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (vgl. Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Streitfall hinreichend dargelegt hat, daß ein zur Vertretung bereiter Prozeßbevollmächtigter nicht zu finden sei (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 78b Anm. 2). Der Antrag kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Die Beiordnung eines Prozeßvertreters nach § 78b ZPO erfordert, daß die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint. Die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel haben keine Aussicht auf Erfolg.

2. Das Urteil des FG kann sowohl mit der Revision als auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden (§ 115 Abs. 1 und 3 FGO). Darüber hinaus kann der Antragsteller gegen den Beschluß des FG, durch den sein Gesuch auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit abgewiesen worden ist, nach § 128 FGO Beschwerde einlegen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217). Welches Rechtsmittel der Antragsteller ergreifen will, ist seinem Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten nicht eindeutig zu entnehmen. Die Rechtsverfolgung hätte jedoch mit keinem der genannten Rechtsmittel Erfolg.

a) Die Revision findet - abgesehen von den Fällen der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO, auf die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel gegen den die Richterablehnung zurückweisenden Beschluß noch einzugehen sein wird - nur statt, wenn sie zugelassen ist (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274). Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; sie könnte im Streitfall auch vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin (§ 115 Abs. 3 FGO) nicht zugelassen werden.

b) Geht man davon aus, daß der Antragsteller beabsichtige, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen, so wäre die Rechtsverfolgung nur dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, wenn die Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH abweichen und auf dieser Abweichung beruhen oder wenn das Verfahren des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen würde (§ 115 Abs. 2 FGO). Für die Beiordnung eines Prozeßvertreters ist es nicht erforderlich, daß der jeweilige Zulassungsgrund in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Weise geltend gemacht wird; dies wäre allenfalls Aufgabe des beizuordnenden Prozeßbevollmächtigten. Es genügt, daß aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ein Zulassungsgrund hinreichend erkennbar ist (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Das ist aber bei dem Vorbringen des Antragstellers nicht der Fall.

Der Antragsteller behauptet zwar, ,,das Rechtsmittel" müsse zugelassen werden, weil der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme und möglicherweise Divergenz vorliege. Seine Begründung läßt aber weder die maßgebliche Rechtsfrage noch die über den Fall des Antragstellers hinausgehende Bedeutung der Rechtssache erkennen. Sie ist zudem widersprüchlich, soweit einerseits Divergenz, andererseits aber behauptet wird, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch eine überschlägige Prüfung des Urteils des FG, das seine Entscheidung zu Recht auf den im Streitfall fehlenden Nachweis der Einbehaltung von Steuerabzugsbeträgen und damit auf die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse abstellt, läßt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und keine Abweichung des anzufechtenden Urteils von einer Entscheidung des BFH erkennen.

Soweit der Antragsteller Verfahrensmängel rügt, handelt es sich - abgesehen von dem noch zu erörternden Vorbringen im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs auf Richterablehnung - um allgemeine Behauptungen, die den Zusammenhang zu den Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, vermissen lassen und nicht schlüssig vorgetragen sind. Der Senat verkennt nicht, daß im Verfahren über die Beiordnung eines Prozeßvertreters für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde vom Antragsteller nicht verlangt werden kann, daß er bereits selbst die geltend gemachten Verfahrensfehler in der Form rügt, die die §§ 115 Abs. 3 Satz 3, 120 Abs. 2 FGO für das vom Prozeßvertreter einzulegende Rechtsmittel vorschreiben. Er vermag aber aus dem Vorbringen des Antragstellers keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu erkennen, der einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg verleihen könnte.

c) Der Antragsteller beabsichtigt nach seinem ausdrücklichen Vorbringen, auch gegen den Beschluß des FG vom 21. April 1986, mit dem sein Antrag auf Richterablehnung zurückgewiesen worden ist, das zulässige Rechtsmittel - Beschwerde - einzulegen. Dieses Vorbringen steht in einem engen Zusammenhang mit der Frage nach der Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision gegen das Urteil des FG, denn der Antragsteller rügt zugleich als wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. § 119 Nr. 2 FGO), daß an dem anzufechtenden Urteil die Richter . . . mitgewirkt haben, die von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien.

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Wie der Große Senat des BFH in BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 entschieden hat, kann aber die zulassungsfreie Revision nur darauf gestützt werden, daß ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt habe, der mit Erfolg abgelehnt worden ist. Das setzt im Falle der Anfechtung des ablehnenden Beschlusses des FG mit der Beschwerde voraus, daß der Beschwerde stattgegeben wurde, sei es im Wege der Abhilfe durch das FG, sei es durch Beschwerdeentscheidung des BFH. Der erfolglos abgelehnte Richter des FG ist somit schon vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde berechtigt und daher verpflichtet, an der Entscheidung zur Hauptsache mitzuwirken; die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bleibt aber zulässig (BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).

Nach den Ausführungen im Urteil des FG hat dieses das Richterablehnungsgesuch zwar am selben Tage (21. April 1986), aber vor der Entscheidung über die Hauptsache zurückgewiesen. Die ohne Erfolg abgelehnten Richter des FG-Senats waren daher nicht gehindert, an dem Urteil im Klageverfahren mitzuwirken. Eine zulassungsfreie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des FG nach den §§ 116 Abs. 1 Nr. 2, 119 Nr. 2 FGO wäre somit nur dann statthaft, wenn seine beabsichtigte Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Erfolg hätte. In diesem Falle könnte die erfolgreiche Richterablehnung nachträglich mit der Revision auch dann geltend gemacht werden, wenn die Frist zur Einlegung oder zur Begründung der Revision inzwischen abgelaufen wäre. Wegen der Versäumung dieser Fristen müßte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden (BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217). Dagegen deckt die in § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO normierte Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des FG nicht den hier vorliegenden Fall, daß Richter bei der Hauptsacheentscheidung mitgewirkt haben, welche ohne Erfolg abgelehnt worden waren. Das FG war nicht unvorschriftsmäßig besetzt, da der erfolglos abgelehnte Richter gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs des Antragstellers auf Richterablehnung und damit auch die - zulassungsfreie - Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO haben keine Aussicht auf Erfolg. Das FG hat die Ablehnung der mit dem Streitfall befaßten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Antragsteller zu Recht wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig erklärt. Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des FG, zumindest aber gegen sämtliche Richter des mit seiner Klage befaßten Senats gerichtet und dabei den Berichterstatter, Richter X, nur beispielhaft aufgeführt. Die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Senats ohne Darlegung der Gründe, die gegen die Unparteilichkeit des einzelnen Richters oder aller Richter des Senats sprechen, ist aber in der Regel rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - dem Ablehnungsgesuch ein Vorbescheid des Senats vorausgegangen ist, mit dem der Antragsteller nicht einverstanden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627 m. w. N.). Soweit der Antragsteller Ablehnungsgründe vorgetragen hat, hat sie das FG im Hinblick auf die Sachbehandlung des Streitfalles und die Prozeßführung des Antragstellers zu Recht als abwegig erklärt. Da der Antragsteller mit seinem Gesuch an den BFH hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, nimmt der Senat insoweit auf die Begründung des FG Bezug.

Der Senat des FG war auch befugt, über den unzulässigen Antrag auf Richterablehnung in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627). Da somit sämtliche in Betracht kommenden Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben, fehlt es an den sachlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414829

BFH/NV 1987, 519

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