Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Rücknahme der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Hat eine Partei zunächst (Schriftsatz vom 21. 6. 1994) gegen ein FG-Urteil Revision eingelegt mit gleichzeitiger Bitte um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist und später (Schriftsatz vom 24. 6. 1994) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so bildet die letzterer beigefügte "Klarstellung", daß damit "der Schriftsatz vom 21. 6. 1994 gegenstandslos" werde, keine hinreichende klare Rücknahme der Revision (vgl. BFH- Beschluß vom 30. September 1986 VIII E 1/86, BFH/NV 1987, 259), wenn die Partei selbst in der Folgezeit von der weiteren Anhängigkeit der Revision ausgeht.

2. Die nach beiderseitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärte Rücknahme der Revision bedarf der Zustimmung des Revisionsbeklagten (§ 125 Abs. 1 Satz 2 FGO). Stimmt dieser nicht zu, ist die Rücknahme unwirksam (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. September 1991 I R 134/90, BFH/NV 1992, 564).

3. Enthält das FG-Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 2, § 125 Abs. 1, § 126

 

Fundstellen

Haufe-Index 420825

BFH/NV 1996, 165

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