Entscheidungsstichwort (Thema)

Befangenheitsbehauptung eröffnet keine zulassungsfreie Revision; Vorsitzender als Berichterstatter ist gesetzlicher Richter

 

Leitsatz (NV)

Liegen mehrere Revisionseinlegungen gegen dasselbe Urteil vor, so handelt es sich um das nämliche Rechtsmittel, über das das Revisionsgericht einheitlich zu entscheiden hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 19. 7. 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833).

Eine schlüssige Rüge des Verstoßes gegen § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO setzt voraus, daß dargelegt wird, bei der Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sei. Die erstmals in der Revisionsschrift aufgestellte Behauptung der Befangenheit rechtfertigt keine zulassungsfreie Revision.

Die Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters ist kein Revisionsgrund i. S. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO als die speziellere Regelung vorgeht (Anschluß an BFH-Beschluß vom 30. 11. 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, 531, BStBl II 1982, 217).

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, wenn ein Vorsitzender Richter zugleich als Berichterstatter tätig wird.

 

Normenkette

FGO §§ 51, 116 Abs. 1 Nrn. 1-2; ZPO §§ 41-49

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 415576

BFH/NV 1989, 585

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge