Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge des Rechts auf Gehör bei angeblichem Übergehen eines Schriftsatzes und bei rechtswidriger Setzung einer Ausschlußfrist

 

Leitsatz (NV)

1. Das Recht auf Gehör wird nicht durch eine, gemessen an Art. 3 § 3 VGFGEntlG rechtswidrige Fristsetzung als solche verletzt, sondern erst dadurch, daß, wie auch in den sonstigen Fällen der Verletzung des Rechts auf Gehör, ein bestimmtes Vorbringen des Beteiligten zu Unrecht vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt worden ist.

2. Die Rüge der Verletzung des Gehörs mit der Begründung, das FG habe den in einem beim Gericht abgegebenen Schriftsatz enthaltenen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt, entspricht nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn dargelegt wird, daß der Mangel, das FG habe den Schriftsatz nicht berücksichtigt, in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist und ggf. warum der Beschwerdeführer hieran gehindert war, denn die mündliche Verhandlung ist zur abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmt.

3. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann auch dann in Betracht kommen, wenn es das FG versäumt hat, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

4. Ist weder dem Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, daß der Kläger in der Vorinstanz einen Verfahrensverstoß des FG gerügt hat, so kommt in Betracht, daß der Beschwerdeführer eine Berichtigung des Urteils gemäß § 108 FGO beantragt und dies mit der Beschwerdebegründung vorträgt.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 92 Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 104 Abs. 1 S. 1, §§ 108, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; ZPO §§ 295, 531; VGFGEntlG Art. 3 § 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte als persönlich haftender Gesellschafter in den Jahren ... bis ... Verluste der KG durch Einlagen ausgeglichen, die nach seinen Angaben gegenüber der Amtsprüfung des Betriebsfinanzamts von seinen Schwiegereltern stammten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte daraufhin durch Bescheid vom 19. August 1988 gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Das FA nahm an, daß dem Kläger die Mittel für die von ihm geleisteten Einlagen in Höhe von ca. ... DM je zur Hälfte von seinen Schwiegereltern geschenkt worden seien. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, daß es sich nicht um Schenkungen, sondern um zinslose Darlehen der Schwiegereltern an seine Ehefrau gehandelt habe, die diese an ihn weitergegeben habe. Da der Kläger der Aufforderung, dies unter Vorlage der Darlehensverträge darzutun, nicht nachkam, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Nachdem der Kläger seine Klage trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hatte, forderte ihn der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) unter Setzung einer Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) mit Verfügung vom 14. Januar 1992 auf, binnen drei Wochen bestimmte Unterlagen vorzulegen. Im April 1992 bat der Kläger um eine Fristverlängerung von einer Woche. Im übrigen reagierte er, so die Feststellung des FG, auf die Aufforderung des Gerichts bis zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 1992 nicht.

Auf die mündliche Verhandlung, bei der der Kläger durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, setzte das FG die Steuer herab und wies die Klage im übrigen als unbegründet ab. Es führte u.a. aus, daß das FA aufgrund der Erklärung des Klägers zu der Annahme befugt gewesen sei, daß die Mittel für die Einlagen ihm von seinen Schwiegereltern geschenkt worden seien, denn er habe gegenüber dem FA keine substantiierten und belegten Angaben insbesondere darüber gemacht, daß es sich bei den Zuwendungen um Darlehen gehandelt habe. Entsprechendes gelte für das Klageverfahren. Der Kläger habe innerhalb der ihm gesetzten Frist insbesondere die behaupteten Darlehensverhältnisse nicht belegt. Den in der mündlichen Verhandlung noch nachgetragenen Vortrag des Klägers weise das Gericht als verspätet zurück. Ohne diese Zurückweisung wäre die Klage im übrigen aber auch abzuweisen, weil der Kläger das Darlehensverhältnis wiederum nur pauschal behauptet habe, ohne dies auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen. Die Schenkungsteuer sei allerdings herabzusetzen, weil in der mündlichen Verhandlung insoweit eine Klärung herbeigeführt worden sei, als das FA irrtümlich auch die Einlage eines Kommanditisten als Einlage des Klägers angesehen habe.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) durch Verletzung des Rechts auf Gehör, durch Verstoß gegen die Ermittlungspflicht des Gerichts und durch die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher, sich aus den Akten ergebender Tatsachen.

1. a) Das Recht auf Gehör könnte, so führt der Kläger aus, dadurch verletzt sein, daß die Anordnung gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG nicht dem Unterschriftserfordernis dieser Vorschrift entspreche. Zweifel bestünden insoweit insbesondere deshalb, weil - was aber erforderlich sei - aus der dem Kläger zugestellten beglaubigten Ausfertigung der Anordnung nicht zweifelsfrei hervorgehe, daß die Anordnung vom Berichterstatter mit vollem Namen unterschrieben worden sei. Die Ausfertigung enthalte nämlich am Ende maschinenschriftlich die Grußformel Hochachtungsvoll sowie den Berichterstatter Dr.X Richter am Finanzgericht, nicht etwa gez. Dr.X, oder überhaupt einen sonstigen Hinweis darauf, daß die Verfügung im obigen Sinne zweifelsfrei von dem Berichterstatter abgezeichnet worden sei.

b) Weiterhin liege eine Verletzung des Rechts auf Gehör vor, weil das Gericht dieses in einer durch Vorschriften über Ausschlußfristen nicht mehr gedeckten Weise eingeschränkt habe. Das Gericht habe nämlich u.a. ausgeführt, daß der Kläger seine Klage trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet und auf die Anordnung gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG lediglich im April 1992 um eine Fristverlängerung um eine Woche gebeten habe. Im übrigen - so das FG wörtlich - reagierte er auf die Aufforderung des Gerichts bis zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 1992 nicht. Weiter zitiert der Kläger aus dem Urteil des FG wie folgt: Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung überhaupt keine Klagebegründung vorgelegt. Da ihm hierzu, insbesondere zur belegten Darstellung der im Einspruchsverfahren behaupteten Darlehensverhältnisse, eine Frist nach Art. 3 § 3 Abs. 1 VGFGEntlG gesetzt worden ist, die er ungenutzt hat verstreichen lassen, weist das Gericht den in der mündlichen Verhandlung noch nachgetragenen Vortrag des Klägers als verspätet zurück. Eine weitere Aufklärung der vom Kläger pauschal behaupteten Darlehensverhältnisse würde nach der Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern ... Es ist auch nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Klägers zu ermitteln ....

Richtigzustellen sei hier zunächst, so führt der Kläger im Anschluß hieran aus, daß, entgegen den zitierten Urteilspassagen, die Klage mit Schreiben von Herrn Steuerberater A vom 26. Mai 1992, das in Anlage 1 noch einmal überreicht werde, begründet worden sei. Dieser Schriftsatz müsse dem Gericht auch am Tage der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, da ihn der Kläger persönlich - bereits einige Tage vorher - im FG für den nicht anwesenden Herrn Berichterstatter abgegeben habe.

Aus den zitierten Entscheidungsgründen gehe hervor, daß entgegen insbesondere dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 1986 I R 75/83 (BFHE 146, 573, BStBl II 1986, 753) die Anordnung vom 14. Januar 1992 unzulässigerweise zumindest auch der Erzwingung der Vorlage der Klagebegründung habe dienen sollen. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des Rechts auf Gehör sei insgesamt gesehen in einer vom Zweck der Vorschrift des Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG nicht mehr gedeckten Weise eingeschränkt worden. Die notwendige Folge sei, daß der Kläger mit seinem gesamten nach dem 21. Februar 1992 erfolgten Sach- und Rechtsvortrag nicht präkludiert sei. Hierzu gehöre insbesondere - neben dem bereits überreichten Schriftsatz vom 26. Mai 1992 - der weitere, unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung von Herrn Steuerberater A gefertigte und dem Senat per Telefax übermittelte Schriftsatz vom 2. Juni 1992 - Anlage 2 zur Beschwerdeschrift - sowie schließlich und insbesondere auch der im Verhandlungstermin gemachte und zu Unrecht zurückgewiesene mündliche Sach- und Rechtsvortrag des Klägers.

2. Die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 26. Mai 1992 stelle darüber hinaus durchaus einen - hier gesondert zu rügenden - Verfahrensmangel dar, weil hierdurch dem Gericht von dem Kläger unterbreiteter Tatsachenstoff nicht berücksichtigt worden sei, der auch habe entscheidungserheblich sein können, denn darin sei aufgezeigt worden, daß der Beklagte bei seiner Schätzung jedenfalls von falschen Beträgen ausgegangen sei, habe er doch die Bestandskonten addiert, anstatt tatsächliche Zugänge erfaßt. Selbst wenn der Kläger mit seinem Sachvortrag insoweit rechtswirksam ausgeschlossen gewesen sei, wäre das FG gerade bei seiner Rechtsauffassung verpflichtet gewesen, der erheblichen betragsmäßigen Divergenz nachzugehen.

3. Schließlich habe das FG auch insoweit gegen den Akteninhalt verstoßen, als es das dargelegte Darlehensverhältnis und seine tatsächliche Durchführung betreffende, in den Steuerakten befindliche Unterlagen nicht gewürdigt habe. Hierzu überreichte der Kläger mit der Beschwerdeschrift als Anlage ein Schreiben des Notars sowie Grundschuldbriefe und Grundbuchauszug, die das Darlehensverhältnis dokumentieren sollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO) erfordert, neben anderen Voraussetzungen, die substantiierte Darlegung, wozu der Kläger sich nicht habe äußern können und die Angabe dessen, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichend Gehör gewährt worden wäre (BFH-Urteile vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1989 V B 91/88, BFH/NV 1990, 621, und vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258). Ausführungen dieses Inhalts enthält die Beschwerdeschrift zu den oben zu 1. a) und b) angeführten Rügen des Klägers nicht. Nicht genügt, ohne daß auf die Ausführungen im einzelnen eingegangen werden muß, die Darlegung, daß die Voraussetzungen, unter denen das Vorbringen des Klägers als verspätet hätte zurückgewiesen werden dürfen, nicht vorgelegen haben. Denn nicht durch eine, gemessen an Art. 3 § 3 VGFGEntlG rechtswidrige Fristsetzung als solche wäre das Recht des Klägers auf Gehör verletzt worden, sondern erst dadurch, daß, wie auch in den sonstigen Fällen der Verletzung des Rechts auf Gehör, ein bestimmtes Vorbringen des Klägers zu Unrecht vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1991 IX R 57/90, BFH/NV 1992, 51). Der Kläger hat sich auch nicht darauf berufen, daß ihm in der mündlichen Verhandlung der Sachvortrag verwehrt oder abgeschnitten worden sei. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung hat er sich im übrigen tatsächlich zur Sache geäußert. Das FG hat dies auch zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Steuer ermäßigt. Soweit das FG sich in den schriftlichen Urteilsgründen auf Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG berufen hat, hat es im übrigen auch ausgeführt, daß dieser Vortrag auch ohne Zurückweisung zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können, weil der Kläger die Darlehensverhältnisse nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt habe.

Die Ausführungen des Klägers, das FG habe den Tatsachenvortrag in einem Schriftsatz vom 26. Mai 1992 nicht berücksichtig, den er einige Tage vor der mündlichen Verhandlung persönlich beim FG abgegeben habe, ändern hieran nichts. Auch insoweit erfüllt die Beschwerdeschrift nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Verletzung des Rechts auf Gehör rügt, weil das Gericht sein tatsächliches schriftliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe, ist er mit dieser Rüge ausgeschlossen, weil er nicht dargelegt hat, daß er den Mangel, das FG habe den Schriftsatz nicht berücksichtigt, in der mündlichen Verhandlung gerügt hat und ggf. warum er hieran gehindert war (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591), denn die mündliche Verhandlung ist zur abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmt (§ 93 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO). Entsprechendes gilt, soweit das Vorbringen des Klägers als Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1974 III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302, und vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).

Von dem Erfordernis, daß der Verstoß bereits in der Vorinstanz hätte gerügt werden müssen, kann im Streitfall auch nicht deshalb abgesehen werden, weil offensichtlich der Kläger weder Anlaß noch Gelegenheit zur Rüge gehabt habe. Es liegt vielmehr nahe, daß der Kläger den nunmehr von ihm vorgetragenen Mangel bereits in der mündlichen Verhandlung hätte rügen können und müssen. Denn wenn sein Vortrag richtig ist, daß dem FG ein Schriftsatz vom 26. Mai 1992 vorgelegen habe, hätte sich bereits aus dem - ggf. unvollständigen - Sachvortrag des Berichterstatters (§ 92 Abs. 2 FGO) für den Kläger der Hinweis darauf ergeben müssen, daß der in dem Schriftsatz enthaltene Tatsachenvortrag vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden war. Jedenfalls hätte die Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 93 FGO) zu der Erkenntnis führen müssen, daß der Schriftsatz vom 26. Mai 1992 und der darin enthaltene Tatsachenvortrag nicht in das Bewußtsein des Gerichts gerückt war.

Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht angegeben, an welcher Stelle der Akten sich der besagte Schriftsatz befinden soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich der vom Kläger bezeichnete Schriftsatz nicht bei den Akten des FG befindet und daß sich auch aus dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichten Schreiben vom 2. Juni 1992 kein Hinweis auf einen solchen Schriftsatz ergibt. Da auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, daß der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nichts zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, daß also der Schriftsatz vom 26. Mai 1992 dem FG nicht bekannt geworden war, wäre für den Kläger auch zu erwägen gewesen, vergleichbar den Ausführungen des Senats im Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91 (BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562) zur Berichtigung des Terminsprotokolls die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils gemäß § 108 FGO zu beantragen und dies mit der Beschwerdebegründung vorzutragen.

Der Senat hat auch erwogen, ob im Hinblick auf das Schreiben vom 2. Juni 1992 der Zulassungsgrund der Verletzung des Rechts auf Gehör insoweit in Betracht kommen könnte, als das FG es versäumt haben könnte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187). Die Beschwerdebegründung enthält jedoch auch insoweit keine Darlegungen darüber, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Schriftsatz enthalten habe, die das Gericht noch hätte berücksichtigen müssen.

Schießlich genügen die Ausführungen des Klägers auch insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), als er einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten, d.h. eine Verletzung der Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO), rügt, weil das FG das Darlehensverhältnis und seine tatsächliche Durchführung betreffende Unterlagen nicht gewürdigt habe, die sich bei den Steuerakten befänden (s. oben zu 3.). Es ist nicht ersichtlich, um welche Unterlagen es sich handeln soll und wo sie sich befinden sollen. Die Vorlage von Schreiben im Beschwerdeverfahren, ohne daß ein Hinweis darauf gegeben wird, daß und wo sich entsprechende Unterlagen in den Akten befinden, ist unbehelflich.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 730

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