Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelfall einer PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Bei der PKH-Entscheidung darf die Entscheidung im Klageverfahren nicht vorweggenommen und bei der Abwägung der für und gegen einen Erfolg im Klageverfahren sprechenden Umstände keine abschließende Prüfung vorgenommen werden. Es obliegt jedoch dem Antragsteller, die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Klage anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (st. Rspr. des BFH).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1

 

Tatbestand

Die zusammenveranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gaben für die Streitjahre Steuererklärungen ab, in denen sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und entsprechende Umsätze erklärten. Diese entstammten einem von der Klägerin unterhaltenen ... -Betrieb, in dem -- neben bei Bedarf eingestellten Arbeitern -- hauptsächlich Familienangehörige der Klägerin beschäftigt waren. Die Kläger wurden unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Betriebsprüfung erklärungsgemäß veranlagt.

Im Jahr ... ist gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts ein geleitet worden, daß die in den Steuererklärungen angegebenen Einkünfte und Umsätze verkürzt worden sind und der Betrieb der Klägerin zahlreiche von ihm erbrachte Leistungen steuerlich nicht erfaßt hat. Nach umfangreichen Ermittlungen kam das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in dem Bericht vom ... zu dem Ergebnis, die Klägerin habe folgende, nicht verbuchte Einnahmen -- überwiegend von privaten Auftraggebern, denen auch nur teilweise eine Rechnung erteilt worden sei -- erzielt: ...

Diese Einnahmen entfallen auf insgesamt ... angeblich von dem Betrieb der Klägerin ausgeführte Aufträge. Zwei von diesen sind inzwischen unstreitig (X und Y).

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat außerdem in seinem Abschlußbericht u. a. ausgeführt, in den Jahren ... seien von der Klägerin erhebliche Einlagen gebucht worden, die während der Prüfung nicht hätten geklärt werden können, und zwar: ...

Es könne nach alledem nicht davon ausgegangen werden, daß die bekannten Auftraggeber die einzigen gewesen seien. Für verbleibende Unwägbarkeiten sei daher ein Unsicherheitszuschlag von 5 % geboten.

Wegen des vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung festgestellten Sachverhalts ist gegen die Klägerin ein Strafbefehl ergangen, durch den sie wegen Einkommensteuerverkürzung und fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung verurteilt worden ist. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch. Sie anerkannte neben der von der Steuerfahndung festgestellten Verkürzung der Steuer auf Kapitaleinkünfte die Fälle X und Y und beglich die darauf entfallenden Steuerforderungen. Das Strafgericht stellte das Verfahren nach § 153 a der Strafprozeßordnung (StPO) gegen Geldbuße ein, ohne Beweis zu erheben.

In den auf der Grundlage dieser von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen erlassenen, von den Klägern angegriffenen Steuerbescheiden hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die ermittelten nicht verbuchten Einnahmen zugrunde gelegt und sie um einen Sicherheitszuschlag von 5 % auf die erklärten Einnahmen, zuzüglich der von der Steuerfahndung ermittelten, weiter erhöht, um Ausgaben für geschätzten und mutmaßlich nicht gebuchten zusätzlichen Materialaufwand jedoch vermindert. Er hat die erforderlichen steuerlichen Berechnungen durchgeführt und die nach den Erklärungen der Kläger ergangenen Steuerbescheide entsprechend geändert.

Die von den Klägern beim Finanzgericht (FG) gestellten Anträge, die Vollziehung dieser berichtigten Steuerbescheide auszusetzen, sind ohne Erfolg geblieben.

Für die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klagen gegen die berichtigten Steuerbescheide beantragten die Kläger Prozeßkostenhilfe (PKH). Das FG lehnte den PKH-Antrag ab und führte aus: Das Verfahren erfordere dieselbe summarische Prüfung wie die Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung. Es bestehe kein Anlaß, von der Beurteilung in diesen Verfahren abzuweichen. Wenn auch nicht alle Auskunftspersonen im Rahmen einer förmlichen Zeugenvernehmung vernommen worden seien, sei es doch ausgesprochen unwahrscheinlich, daß bei Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die dafür in Betracht kommenden Personen andere Auskünfte geben würden, als sie sie bisher gegeben hätten, und zwar sehr viel zeitnäher als es jetzt noch möglich sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kläger, zu deren Begründung sie im wesentlichen folgendes vortragen:

Es sei nicht erwiesen, daß die Firma der Klägerin Auftragnehmerin der fraglichen Aufträge gewesen sei. Die Vernehmung der Zeugen werde ergeben, daß es sich um die typische Abwicklung von Schwarzarbeit gehandelt habe. Für diese sei jedoch kennzeichnend, daß der Auftraggeber auf eine Garantieübernahme verzichte. Es sei deshalb davon auszugehen, daß sich keiner der Zeugen darüber klar war, einen Auftrag bewußt an die Firma der Klägerin zu erteilen; es sei ihnen vielmehr im Grunde genommen gleich gewesen, wer für sie Auftragnehmer war.

Die Klägerin habe die umstrittenen Aufträge überhaupt nicht gekannt und keine Kenntnis von ihrer Ausführung gehabt, obwohl sie über sämtliche Betriebsvorgänge informiert gewesen sei. Ihre Firma sei von Anfang an grundsätzlich nur als Subunternehmer aufgetreten; von Privatleuten sei ihr so gut wie kein einziger Auftrag erteilt worden. Die Zeugen hätten auch überhaupt nicht mit der Klägerin oder ihrer Firma verhandelt. Vielmehr sei die Steuerfahndung nur durch suggestive Befragung und Voreingenommenheit bei der Auswertung des Ermittlungsergebnisses zu der angeblichen Feststellung gekommen, daß alle Aufträge von der Firma der Klägerin ausgeführt worden seien. So habe der angebliche Kunde A nicht von der Firma, sondern von Verwandtschaft aus der Familie der Klägerin gesprochen, B habe nur mit "einem Mitarbeiter der Firma" verhandelt und C habe ausgesagt, ein Unternehmen mit dem Namen der Klägerin sei ihm nicht bekannt, er habe vielmehr mit einem Herrn ... verhandelt. Andere Auskunftspersonen hätten als Zeitpunkt der angeblichen Arbeiten der Firma ein Jahr angegeben, in dem diese noch gar nicht bestanden habe, oder sich an die Firma nicht mehr erinnern können oder sogar ausdrücklich davon gesprochen, sie habe mit den ausgeführten Arbeiten nichts zu tun. D habe nur angegeben, mit dem Kläger und dem Bruder der Klägerin verhandelt zu haben, aber kein Wort über die Firma gesagt. Ähnliches gelte für E, der nur von mehreren Arbeitern, "vermutlich Familienmitglieder", gesprochen habe. Auch F habe nur mit ... verhandelt und an den Bruder der Klägerin gezahlt, aber keinen Hinweis auf die Firma gegeben. Daß trotzdem die Aufträge mit der Firma in Verbindung gebracht worden seien, liege offenbar daran, daß der Anzeigenerstatter wahllos alle Baustellen benannt habe, an denen der Lkw der Firma gestanden habe. Der Lkw habe jedoch den Mitarbeitern der Firma, die fast ausschließlich Angehörige gewesen seien, auch dann zur Verfügung gestanden, wenn sie auf eigene Rechnung Arbeiten ausgeführt hätten.

Auch der Wochentag, an dem die Arbeiten ausgeführt worden sein sollten, spreche nicht für eine Zuordnung zu der Firma. Unzweifelhaft seien es häufig die Sonnabende gewesen; aber auch am Freitag sei bereits mittags Arbeitsschluß gewesen. Überdies hätten die Mitarbeiter aus verschiedenen Gründen nicht immer zu den meist weiter entfernt liegenden Baustellen der Firma fahren können; sie hätten dann die Zeit genutzt, um in der Nähe kleinere Arbeiten auf eigene Rechnung erledigen zu können.

Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Ablauf und dem Ergebnis des Steuerstrafverfahrens, daß die strittigen Umsätze nicht der Firma zugerechnet werden könnten. Der Vertreter des FA selbst habe vor dem Strafgericht eine neue "Verkürzungsberechnung"vorgelegt, deren Richtigkeit die Klägerin eingeräumt habe; die weiteren Anschuldigungen habe er offenbar selbst für nicht haltbar angesehen. Auch der Vorsitzende des Strafgerichts sei davon ausgegangen, daß weitere Verkürzungen im Zweifel nicht mehr aufklärbar seien.

Das Schuldeingeständnis, das in der Zustimmung zur Einstellung nach § 153 a StPO liege, beziehe sich nur auf die ausdrücklich eingeräumten Verkürzungen, auf deren Grundlage auch die Geldbuße bemessen worden sei.

Die Kläger beantragen, ihnen für die FG- Verfahren PKH zu gewähren und ihnen einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Es meint, es entspreche der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, daß Zeugenaussagen, wie sie hier vorlägen, sich nicht in das Gegenteil verkehrten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Den Klägern ist keine PKH zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, daß die Prozeßführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 17. Februar 1994 VII B 168/93, BFH/NV 1994, 603). Dabei dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Das PKH-Verfahren soll sicherstellen, daß der grundrechtlich gewährte Rechtsschutz -- d. h. hier: das Klageverfahren vor dem FG -- für jedermann zugänglich ist. Deshalb darf die Entscheidung im Klageverfahren nicht vorweggenommen werden und bei der Abwägung der für und gegen einen Erfolg im Klageverfahren sprechenden Umstände im Rahmen des PKH-Verfahrens keine abschließende Prüfung vorgenommen werden (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526; vom 7. Oktober 1991 XI B 37, 40-43/91, BFH/NV 1992, 192, und in BFH/NV 1994, 603). Wie aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, obliegt es jedoch dem Antragsteller, die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682, und vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151).

Das Vorbringen der Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Richtigkeit der von dem Finanzamt für Steuerfahndung getroffenen Feststellungen, die die Kläger widerlegen wollen, ist nach den vorliegenden Umständen nicht ernstlich in Frage gestellt. Es ist vielmehr, ohne daß das Ergebnis der dem FG im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Beweiserhebung und -würdigung vorweggenommen würde, mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß den Klägern die von ihnen beabsichtigte und für den Erfolg ihrer Klage notwendige Erschütterung jener Feststellungen gelingen wird. Nach der im Verfahren über die PKH durchzuführenden vorläufigen Prüfung spricht vielmehr alles dafür, daß dem FA der Beweis der steuerbegründenden Tatsachen und der Voraussetzungen für eine Schätzung gelingen wird.

Die Klägerin bestreitet nicht die Höhe der festgestellten Einlagen, auf denen die strittigen Steuerforderungen wesentlich beruhen, und hat für sie bislang keine Erklärung gegeben. Sie bestreitet auch nicht, daß die von dem Finanzamt für Steuerfahndung ermittelten Aufträge für die Erbringung von Bauleistungen erteilt und gegen Entgelt ausgeführt worden sind. Daran ist auch, soweit das Finanzamt die Mitteilungen der überwiegend mündlich vernommenen Auskunftspersonen für seine steuerlichen Feststellungen verwertet hat, angesichts der klaren und bestimmten, oft detaillierten und zum Teil auf einer schriftlichen Erinnerungsstütze beruhenden Auskünfte kaum zu zweifeln. Die Klägerin behauptet nicht mehr, daß diese Aufträge einer von den beiden anderen angeblich im selben Raum existierenden Firmen gleichen Namens zuzuordnen seien, nachdem ihr die Behauptung widerlegt worden ist, es habe solche Firmen gegeben. Die Klägerin macht vielmehr nur noch geltend, die Aufträge seien nicht ihr erteilt und nicht von ihr als Unternehmerin und einkommensteuerlichen Zuordnungssubjekt gewerblicher Einkünfte gegen Entgelt ausgeführt worden, sondern ihre Arbeitnehmer und Familienmitglieder hätten sie auf eigene Rechnung ausgeführt und damit in ihrer Person einen Einkünftetat bestand erfüllt bzw. sich als Unternehmer betätigt. Dies dürfte indes als Schutzbehauptung im Klageverfahren leicht widerlegbar sein; was die Kläger dazu vortragen, rechtfertigt jedenfalls nicht die von ihnen gezogenen Schlußfolgerungen:

Es ist ohne Bedeutung, ob von den Bauherren der Auftrag zur Durchführung von ... -Arbeiten ausdrücklich der Firma der Klägerin erteilt worden ist und ob es ihnen darauf ankam, ggf. Gewährleistungsansprüche gegen diese Firma geltend machen zu können. Aus den schriftlichen und mündlichen Auskünften, die den streitigen Steuerbescheiden zugrunde liegen, ergibt sich durchweg, daß die Bauherren den Auftrag entweder unter Benutzung des Telefonanschlusses der Firma oder gegenüber Personen erteilt haben, von denen sie wußten, daß es sich um Mitarbeiter der Firma der Klägerin handelte. Unter diesen Umständen ist es ohne weiteres gerechtfertigt, die Klägerin zivilrechtlich als Vertragspartner und steuerlich als diejenige anzusehen, die Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt und sich als Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes betätigt hat. Denn daß von den Mitarbeitern der Klägerin jemals gegenüber den Auftraggebern hinreichend deutlich gemacht worden wäre, daß sie ausnahmsweise nicht für ihren Arbeitgeber, die Klägerin, sondern auf eigene Rechnung tätig werden wollen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Die Auftraggeber konnten es um so weniger annehmen, als die Aufträge ebenfalls unstreitig mit Sachmitteln der Firma, insbesondere unter Verwendung des Firmen-Lkw und zumindest zu einem wesentlichen Teil nicht einmal an einem Wochentag ausgeführt worden sind, der auf eine eigene unternehmerische Tätigkeit eines sonst als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeiters hindeuten könnte. Die schrift lichen Auskünfte und die mündlichen Aussagen der Bauherren, aber auch die Lebenserfahrung zeigen im übrigen, daß die Betreffenden zwischen Aufträgen an eine Firma -- mag diese auch keine Rechnung oder Quittung erteilen und ein Gewährleistungsanspruch gegen sie nach den Umständen der Auftragsvergabe unsicher sein -- und Arbeiten, die im Wege der Nachbarschaftshilfe oder von einem einzelnen Arbeiter auf eigenes Risiko verrichtet werden sollen, zu unterscheiden vermögen und auch unterschieden haben. Sofern schließlich das FA im Einzelfall Aufträge der Klägerin zugeordnet hat, obwohl sich der Auftraggeber an den Namen der Firma nicht mehr erinnern konnte, wird auch dies bei Vorliegen sonstiger Beweisanzeichen für eine Auftragsvergabe an die Klägerin nicht zu beanstanden sein; denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, daß in der fraglichen Zeit im selben Raum andere gewerbliche Unternehmen im "Schwarzbau" neben der Firma der Klägerin tätig waren.

Aus dem Ergebnis des Strafverfahrens läßt sich zugunsten der Erfolgsaussichten der Kläger im Klageverfahren vor dem FG nichts herleiten. Das Strafgericht hat eine Beweisaufnahme, die im Verhältnis zu den streitigen Steuerbeträgen ebenso wie zu der Strafe, die im Strafverfahren zu erwarten gewesen ist, umfangreich gewesen wäre, als nicht im Interesse der Strafverfolgung liegend angesehen, weil es die Klägerin der Steuerhinterziehung ohnehin aufgrund der von ihr im wesentlichen eingeräumten Vorwürfe für überführt halten konnte. Dies gestattet nicht einmal die Schlußfolgerung, daß das Strafgericht über das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme ernstlich im Zweifel gewesen ist; es ist schon deshalb für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ohne Belang.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421249

BFH/NV 1996, 779

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