Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV nicht vollziehbarer Verwaltungsakte; BFH als Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen AdV

 

Leitsatz (NV)

  1. Verwaltungsakte, die sich in der Ablehnung eines Antrags erschöpfen, sind grundsätzlich nicht vollziehbar.
  2. Der BFH ist nur dann Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheids bei ihm anhängig ist.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil ... die Klage des Antragstellers gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 3. Januar 1994 in Sachen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1989 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).

Falls der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeentscheidung der OFD beantragen wollte, so ist der Antrag unzulässig, weil es sich bei der Beschwerdeentscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, dessen Vollziehung nicht ausgesetzt werden kann. Die OFD hat mit der Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis seinen Antrag abgelehnt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Verwaltungsakte, die sich in der Ablehnung eines Antrags erschöpfen, sind grundsätzlich nicht vollziehbar (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1994 I B 246/93, BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899).

Falls der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide des FA beantragen wollte, so ist der Antrag unzulässig, weil der BFH in diesem Fall nicht Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist.

Der BFH ist nur dann Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheids bei ihm anhängig ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 547, m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es. Streitgegenstand der vom Antragsteller mit Nichtzulassungsbeschwerde und Revision angegriffenen Vorentscheidung ist nicht die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide des FA, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdeentscheidung der OFD in Sachen Aussetzung der Vollziehung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424676

BFH/NV 2000, 451

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