Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV nicht vollziehbarer Verwaltungsakte; BFH als Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen AdV

 

Leitsatz (NV)

  1. Verwaltungsakte, die sich in der Ablehnung eines Antrags erschöpfen, sind grundsätzlich nicht vollziehbar.
  2. Der BFH ist nur dann Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheids bei ihm anhängig ist.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.09.1999 - XI S 15/98 (NV); BFH/NV 2000, 451

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133164

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