Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des BFH für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Antrag beim BFH auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 69 Abs. 3 FGO) ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, hinreichend klar bezeichnet wird.

2. Der BFH ist Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheids bei ihm anhängig ist (vgl. BFH-Beschlüsse v. 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424 m. w. N.; vom 14. Dezember 1987 IV S 10/87, BFH/NV 1989, 641)

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 547

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