Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei einer infolge von Mittellosigkeit ohne Beachtung des Vertretungszwangs beim BFH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142; ZPO § 114 S. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, persönlich Rechtsmittel eingelegt, das als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu werten ist. Gleichzeitig hat er um "Gewährung von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe" gebeten. Eine Begründung dieses Antrags erfolgte nicht.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozeß kostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von ihm eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter vor dem Bundesfinanzhof (BFH) fristgerecht einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht. Dies setzt aber voraus, daß er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß er innerhalb dieser Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO) und vor allem unaufgefordert die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beifügt (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631; vom 13. September 1988 VII S 11--13/88, BFH/NV 1989, 318 m. w. N.; vom 24. Juni 1993 VII S 21/93, nicht veröffentlicht). Unterläßt er dies, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Der Antragsteller hat lediglich PKH beantragt, seinen Antrag aber nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, daß er an der Erbringung der erforderlichen Nachweise gehindert gewesen ist. Sein Hinweis, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, Anträge zu begründen, ist nicht hinreichend substantiiert, um einen Entschuldigungsgrund erkennen zu lassen (BFH-Beschluß vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Da ihm die Möglichkeit, PKH zu erlangen, bekannt war, hätte sich der Antragsteller Kenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Antragstellung verschaffen müssen. Insoweit trug er das Risiko des Rechtsverlustes. Jedenfalls bedurfte es von seiten des Senats keiner besonderen Belehrung des Antragstellers darüber, unter welchen Voraussetzungen sein Anspruch auf spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewahrt werden können (BFH-Beschluß in BFH/NV 1986, 631). Es ist aus diesem Grund nicht damit zu rechnen, daß dem Antragsteller wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420191

BFH/NV 1995, 256

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