Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei einer infolge Mittellosigkeit persönlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142; ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 1-2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, persönlich Rechtsmittel eingelegt, das als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu werten ist. Gleichzeitig bat er um einen Kostenvorschuß, "damit die Begründung durch einen Rechtsanwalt möglich ist". Eine weitere Begründung dieses Antrages erfolgte nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Bitte um einen Kostenvorschuß zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von ihm eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Vertreter einzulegen, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Dies setzt aber voraus, daß er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß er innerhalb dieser Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO) und zudem unaufgefordert die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) auf dem eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO), sowie entsprechende Belege beifügt (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631; vom 10. November 1993 XI S 11/93, BFH/NV 1994, 657; vom 14. September 1994 I S 13/94, I B 82/94, I R 59/94, BFH/NV 1995, 724). Unterläßt er dies, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Der Antragsteller hat lediglich PKH beantragt, seinen Antrag aber nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, daß er an der Erbringung der erforderlichen Nachweise gehindert gewesen ist. Sein Hinweis, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, Anträge zu begründen, ist nicht hinreichend substantiiert, um einen Entschuldigungsgrund erkennen zu lassen (BFH-Beschluß vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Da ihm die Möglichkeit, PKH zu erlangen, offensichtlich bekannt war, hätte sich der Antragsteller Kenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Antragstellung verschaffen müssen. Insoweit trug er das Risiko des Rechtsverlustes.

Es ist aus diesen Gründen nicht damit zu rechnen, daß dem Antragsteller wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 252

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