Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung der Auslagen bei Prozeßkostenhilfe; hier: Reisekosten

 

Leitsatz (NV)

Zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Feststellung der Notwendigkeit der Reise zum Verhandlungstermin vor Antritt der Reise durch das Gericht.

 

Normenkette

BRAGO § 128 Abs. 2

 

Gründe

Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ist durch Beschluß des Senats für das anhängige Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt X als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden. Der Senat hat im Revisionsver fahren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auf Antrag des beigeordneten Prozeßbevollmächtigten war gemäß § 126 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) festzustellen, daß dessen Reise von der Wohnung oder Kanzlei aus zum Bundesfinanzhof zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Klägers erforderlich ist. Die Entscheidung des Gerichts nach § 126 Abs. 2 BRAGO beschränkt sich auf die Feststellung der Notwendigkeit der Reisekosten dem Grunde nach (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 126 BRAGO Anm. 4 A. und B. b am Ende). Die Prüfung der Erforderlichkeit dieser Auslagen nach Art und Höhe muß dem Festsetzungsverfahren (§ 128 BRAGO) vorbehalten bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424368

BFH/NV 1995, 724

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