Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für Beschwerde gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

An der Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt es, wenn der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit der Erklärung über die persönlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wird.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom 20. Oktober 1994 Anträge des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschlüsse wurden dem Antragsteller am 25. Oktober 1994 zugestellt. Gegen die Beschlüsse des FG legte der Antragsteller persönlich Beschwerde ein. Die Beschwerden gingen beim FG am 18. November 1994 ein. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller Gewährung von PKH für die Durchführung der Beschwerdeverfahren. Der Vordruck mit den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ging mit Schreiben vom 6. Januar 1995 am 11. Januar 1995 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Verfahren ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH durch das FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Antragsteller selbst gehört nicht zum Kreis der hiernach vor dem BFH postulationsfähigen Personen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung könnte bei diesen Gegebenheiten überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Antragsteller nach erneuter Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf einen gleichzeitig gestellten Antrag nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, 63). Im Streitfall wäre dies nicht möglich. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre, daß der Antragsteller ohne Verschulden durch Mittellosigkeit daran gehindert war, das Rechtsmittel durch einen dazu befugten Vertreter einzulegen. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn er alles getan hätte, um das in der Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beseitigen, und innerhalb der Rechtsmittelfrist sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen hätte (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336, und vom 12. Juli 1994 VII S 19/94, BFH/NV 1994, 899). Hierzu gehört insbesondere, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 117 ZPO den Antrag stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Vordruck vorlegt, sofern er nicht hieran wiederum ohne Verschulden gehindert ist (vgl. Beschluß in BFH/NV 1991, 336 m. w. N.). Im Streitfall hat der Antragsteller den Antrag erst am 18. November 1994, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Beschwerdeverfahren erst am 11. Januar 1995, also ebenfalls nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt. Gründe für die Verspätungen sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Die fehlende Belehrung darüber, daß der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen sind, schließt ein Verschulden nicht aus (vgl. Beschluß in BFH/NV 1991, 336).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 921

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