Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernisse für Prozeßkostenhilfe für Beschwerde gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

An der Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt es, wenn der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit der vorgeschriebenen Erklärung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und zudem eine Beschwerde wegen Versagung der Prozeßkostenhilfe unzulässig wäre.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1, § 128 Abs. 3; ZPO § 114

 

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe - keine Aussicht auf Erfolg bietet; § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung. An der Erfolgsaussicht fehlt es, weil der Antrag nicht, wie erforderlich (z.B. Senatsbeschluß vom 25. März 1993 VII S 9, 11/93, BFH/NV 1994, 119), innerhalb der Rechtsmittelfrist - bis zum 9. Mai 1994 - gestellt und binnen dieser Frist auch die erforderliche Erklärung nicht eingereicht worden ist. Selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wäre der Antrag abzulehnen, da die Beschwerde nicht statthaft wäre, weil die Hauptsache nicht mehr an den Bundesfinanzhof gelangen kann, nachdem die Vorinstanz durch ihren gemäß § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt hat (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 142 Anm. 28).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423535

BFH/NV 1994, 899

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