Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung durch Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine unter dem Briefkopf einer Steuerberatungs-GmbH von einem Rechtsanwalt in Untervollmacht des Geschäftsführers der GmbH unterzeichnete Revisionseinlegung ist der GmbH auch dann zuzurechnen, wenn die "Ich-Form" verwendet worden ist und die im FG-Verfahren eingereichte Vollmacht auf den Geschäftsführer persönlich lautet.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) waren bei der Einlegung der Beschwerde nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten. Die Einlegung der Beschwerde durch einen Schriftsatz unter dem Briefkopf der "A-Steuerberatungsgesellschaft mbH" erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, m. w. N.). Zwar ist der Schriftsatz in der Ich-Form gehalten und überdies von Rechtsanwalt B ohne besonderen Zusatz auf die Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet worden (siehe dazu m. w. N. der Rechtsprechung BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Die Unterzeichnung erfolgte aber ausdrücklich "für Steuerberater C", der ausweislich der Beschwerdeschrift Geschäftsführer der genannten Gesellschaft ist, so daß sich hieraus keine Hinweise auf das Tätigwerden einer natürlichen Person herleiten lassen (siehe dazu ebenfalls die Nachweise in dem BFH- Zwischenurteil in BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282; BFH-Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 16/91, BFH/NV 1993, 28). Die Beschwerdeschrift enthält auch ansonsten (beispielsweise im Rubrum) keinen Hinweis darauf, daß nicht die GmbH, sondern eine natürliche Person als Prozeßbevollmächtigte auftritt und auftreten soll (z. B. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466; vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652). Der Tatsache, daß die im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgelegten Prozeßvollmachten auf Steuerberater C als natürliche Person lauteten, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu, weil nicht der Inhalt der Vollmacht darüber entscheidet, wer in welcher Funktion vor dem BFH auftritt und Prozeßerklärungen abgibt, sondern allein, in welcher Weise dies tatsächlich geschieht.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 240

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