Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs sind weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem BFH vertretungsberechtigt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 9. März 2000 persönlich Beschwerde eingelegt, seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2000.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH) weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem BFH vertretungsberechtigt sind. Im übrigen sind auch Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2000 XI S 6/00 BFH/NV …).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI592169

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