Alle am 15.2.2024 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens | Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn. | |
Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG) | Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. | |
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage | Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 55d Abs. 2 StBerG) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. | |
Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Organträger; Ausgleichsansprüche im Organkreis aufgrund einer "in anderer Weise" begründeten Masseverbindlichkeit | Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil v. 24.8.2023, V R 29/21). | |
Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse | Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse sind keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen. |
Alle am 8.2.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
312
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
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Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
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Abschreibung für eine Produktionshalle
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
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VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
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Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
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Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026
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Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
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Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
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Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
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Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
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Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
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Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
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Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026