Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung - FGO -) sind weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem BFH vertretungsberechtigt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62a

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger hat mit Schreiben vom 9. März 2000 persönlich Revision eingelegt, seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2000.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht statthaft, da gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem Bundesfinanzhof vertretungsberechtigt sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI592170

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