Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Revision muß - auch wenn sie der BFH auf Beschwerde zuläßt - beim Finanzgericht eingelegt werden. Der Zulassungsbeschluß des BFH braucht keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Auf die Beschwerde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) A vom 12. Februar 1988 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision durch Beschluß vom 14. Dezember 1989 (V B 63/88) zu. Eine Ausfertigung des Zulassungsbeschlusses wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. Januar 1990 zugestellt. Am 2. Februar 1990 ging beim BFH ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem für die Klägerin Revision gegen das bezeichnete Urteil des FG eingelegt wurde. Der BFH sandte den Schriftsatz an das FG A, wo er am 6. Februar 1990 einging.

Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, daß die Revision nicht innerhalb eines Monats beim FG eingelegt und daß sie deshalb verspätet eingegangen sei, erwidert die Klägerin, der Lauf der Frist zur Einlegung der Revision habe nicht begonnen, weil keine richtige, vollständige und unmißverständliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Sie enthalte keinen Hinweis darauf, so führt die Klägerin weiter aus, daß die vom BFH zugelassene Revision beim FG A einzulegen sei. Das FG habe in einem Schreiben an die früheren Prozeßbevollmächtigten vom 20. April 1988 mit der Mitteilung, daß der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH vorgelegt worden sei, darauf hingewiesen, daß alle künftigen Schriftsätze unmittelbar an den BFH zu übersenden seien.

Die Klägerin rügt im übrigen fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht und beantragt - ggf. unter Gewährung von Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1984 zu ermäßigen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) meint, die Revision sei verspätet eingelegt worden. Er beantragt, sie als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Revision ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen.

a) Die Klägerin hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ihr Schriftsatz, mit dem sie Revision eingelegt hat, ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) am 2. Januar 1990 bis zum 2. Februar 1990 (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), sondern erst am 6. Februar 1990 bei dem FG eingegangen. Der Eingang der Revisionsschrift beim BFH wahrte die Frist nicht (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1968 VI R 278/67, BFHE 91, 341, BStBl II 1968, 350).

b) Die Klägerin kann sich nicht auf § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO berufen. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 54 Abs. 1 FGO) zulässig, wenn die Belehrung über die Revision und das Gericht, bei der sie anzubringen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 121 FGO), unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist.

Dem Zulassungsbeschluß des BFH brauchte keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt zu werden (Beschluß vom 12. Januar 1968 VI R 140/67, BFHE 90, 395, BStBl II 1968, 121).

Die Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil des FG beigefügt worden war, war zutreffend. Sie lautet - soweit für die Entscheidung erheblich -:

,,Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof nur zulässig, wenn das Finanzgericht - oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof - sie zugelassen hat. Die Revision ist beim Finanzgericht A innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht A schriftlich einzulegen. In der Beschwerdeschrift müssen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil des Finanzgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 FGO). Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist."

In der Rechtsmittelbelehrung ist nur das FG A als das Gericht bezeichnet worden, bei dem die Revision schriftlich einzulegen ist. Ein anderes Gericht oder eine andere Stelle für die Anbringung des Rechtsmittels ist nicht angegeben worden. Verständliche Zweifel über das Gericht, bei dem die Revision anzubringen ist, sind - auch für den Fall der Revisionszulassung durch den BFH - insoweit nicht möglich, zumal nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses das neue Rechtsmittelverfahren der Revision eröffnet wird (vgl. auch Absatz 2 Satz 2 der Rechtsmittelbelehrung, wonach der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt). Da die Belehrung über das Gericht, bei dem die Revision einzulegen war, im Streitfall weder unterblieben noch unrichtig erteilt war, ist eine, worauf die Klägerin hinweist, ausführlicher erteilte Rechtsmittelbelehrung eines anderen FG für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Das gilt auch für das Schreiben des FG A vom 20. April 1988 an die früheren Bevollmächtigten der Klägerin. Wenn darin ausgeführt wurde, alle künftigen Schriftsätze seien unmittelbar an den BFH zu übersenden, so bezog sich dieser Hinweis, wie der Zusammenhang ergibt, nur auf das ,,selbständige" (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht zu gewähren. Das behauptete Mißverständnis der Rechtsmittelbelehrung begründet keine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einlegung der Revision bei dem FG (§ 56 Abs. 1 FGO). Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten etwaige Zweifel, bei welchem Gericht die Revision nach Zulassung durch den BFH einzulegen ist, aus dem Inhalt von § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO beheben können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417132

BFH/NV 1991, 324

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