Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO, die nicht erkennen läßt, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde begehrt, ist unzulässig.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vollmachtlose Vertreter.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 62 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) vom 19. Januar 1986 Klage erhoben. Laut dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1993 hat sie durch ihre damalige Prozeßvertreterin in dieser Sitzung die Klage zurückgenommen. Das Finanzgericht (FG) stellte daraufhin durch Beschluß vom 18. Oktober 1993 das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1993 Beschwerde ein. Sie stellte weder einen Antrag noch begründete sie die Beschwerde. Das FG hat am 29. Dezember 1993 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 128 FGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 FGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Weitere Vorschriften über den Inhalt der Beschwerdeschrift enthält das Gesetz nicht. Die Beschwerde bedarf daher keiner besonderen Begründung. Das schließt jedoch -- wie der BFH im Beschluß vom 21. August 1974 II B 9/74 (BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717) ausgeführt hat -- nicht aus, daß auch an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. So muß die Beschwerdeschrift -- wie jede Rechtsmittelschrift -- das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde begehrt. Da das Rechtsschutzziel nicht erkennbar ist, war die Beschwerde zu verwerfen.

2. Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH- Beschluß vom 25. August 1986 IV B 83/85, BFH/NV 1988, 48); es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Bemühen der Senatsgeschäftsstelle, eine Prozeßvollmacht zu erhalten, war ohne Erfolg.

3. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung der Frist zur Nichtvorlage der Prozeßvollmacht sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4. Die Entscheidung ergeht gegen die Klägerin persönlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind jedoch den vollmacht losen Vertretern aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren veranlaßt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des BFH vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473; vom 13. Dezember 1972 I B 42/72, BFHE 108, 477, BStBl II 1973, 532; Senatsbeschluß vom 4. März 1992 V B 214/91, BFH/NV 1992, 617).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423303

BFH/NV 1995, 538

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