Leitsatz (amtlich)

Der vollmachtlose Vertreter kann im Verfahren über eine von ihm namens des angeblich Vertretenen eingelegte Klage die Erledigung der Hauptsache erklären.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist als Prozeßbevollmächtigter vor dem FG in einem Verfahren aufgetreten, das sich auf die einheitliche Gewinnfeststellung 1968 einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft bezog. Während des gerichtlichen Verfahrens sind die Steuererklärungen von dem Beschwerdeführer abgegeben worden; das FA stellte erklärungsgemäß den Gesamtgewinn auf 2 627 DM fest.

Die Behörde hat hierauf die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer äußerte sich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des Gerichts wie folgt:

"… erkläre ich ebenfalls, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Weiter erkläre ich namens der Klägerin bzw. des Klägers, daß ich die Klagen zurücknehme."

Zu der schon früher angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ist der Beschwerdeführer nicht erschienen; er hatte dies vorher angekündigt.

Im Anschluß an diese mündliche Verhandlung ist folgender Beschluß verkündet worden.

"Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Klageverfahrens werden dem Rechtsanwalt Dr. B. auferlegt.

Der Streitwert beträgt 1 166 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, daß der Rechtsstreit durch antragsgemäße Änderung des angefochtenen Bescheids seine Erledigung gefunden hat. Der Ausspruch über die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 138 Abs. 1 und 2, 137 FGO. Dem Vertreter der Kläger sind die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden, weil er die Klage ohne Vollmacht eingereicht hat. Der Streitwert ist gemäß § 140 Abs. 3 FGO bestimmt worden."

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die diesen Beschluß enthält, ist von dem Gerichtsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet; sie ist dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Er hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er zunächst um eine Überprüfung des Streitwerts und um eine entsprechende Zwischenverfügung bat.

Auf die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats, zu erklären, ob er die Beschwerde im eigenen Namen oder namens der angeblich von ihm vertretenen beiden Kläger erhoben habe, gegebenenfalls eine Prozeßvollmacht vorzulegen und anzugeben, ob sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und/oder die Streitwertfestsetzung richte, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.

Die Beschwerde ist unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70190

BStBl II 1973, 532

BFHE 1973, 477

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