Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Verfassungsbeschwerde wegen Besetzung der BFH-Senate; zu den satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit wegen der Besetzung der Senate des BFH wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 4 FGO i.V.m. § 21g Abs. 2 GVG Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, zwingt dieser Umstand nicht generell zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO.

2. Die nach der Satzung verfolgte Verwirklichung des Zwecks, auf der theoretischen Grundlage der Vereinigungsphilosophie das Erziehungswesen ausgehend vom universitären Bereich und der Lehrerausbildung zu fördern, sowie die Verfolgung der weiteren Zwecke Neubelebung des christlichen Verhaltens an der Universität, Vereinigung von Religion und Wissenschaft, Verdeutlichung der Verantwortung des Akademikers gegenüber allen Menschen, Verbreitung einer neuen Ethik, Vertiefung des Verständnisses um Bildung, Kritik und Alternative zum Marxismus-Leninismus sowie Förderung des Bewußtseins um die kulturelle Vielfalt der Welt lassen für sich genommen nicht erkennen, daß die Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 AO 1977 zu verfolgen beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 47/89, BFH/NV 1992, 695).

 

Normenkette

FGO § 74; AO 1977 §§ 52, 60

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 419661

BFH/NV 1994, 768

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