Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Rechtsmitteln; Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung; Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils begehrt wird, ist regelmäßig als Revision auszulegen.

2. Die Rüge, ein Antrag auf Terminsaufhebung sei zu Unrecht abgelehnt worden, eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1985 I R 195/84, BFH/NV 1986, 539).

3. Zu einer schlüssigen Begründung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört, daß der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1-2, § 116 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 14.12.1989 - IV R 78-81/89 (NV); BFH/NV 1990, 709

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132444

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