Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen vom FG gewährte Wiedereinsetzung; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und Revisionszulassung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das FG gerichtete Revision ist unzulässig.

2. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

3. Eine offensichtlich gegen das Gesetz verstoßende Zulassung der Revision bindet den BFH nicht.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 5, §§ 115, 124

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) gewährte den Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen Versäumung der Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es entschied gemäß § 97 FGO durch ein -- mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes -- Zwischenurteil, daß die Klage zulässig sei.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) Verletzung des § 56 Abs. 1 FGO. Das FG habe zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unstatthaft. Sie war deshalb durch Beschluß gemäß § 126 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen. Die Unstatthaftigkeit der Revision ergibt sich aus § 56 Abs. 5 FGO. Danach ist keine Revision gegeben gegen Urteile, soweit sich die Revision gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Die durch das FG gewährte Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Februar 1994 IV B 124/93, BFH/NV 1994, 729, m. w. N.).

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das FG dem Zwischenurteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und außerdem die Zulassung der Revision beschlossen hat. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß ein nach dem Gesetz unstatthaftes Rechtsmittel als zulässig anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Januar 1991 III R 196/90, BFH/NV 1991, 547, m. w. N.). Ebensowenig bindet den BFH als Revisionsgericht eine -- wie im Streitfall -- offensichtlich gegen das Gesetz verstoßende Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. August 1990 IV R 62/87, BFH/NV 1991, 256, und vom 30. Juni 1971 I R 31/69, BFHE 102, 461, jeweils m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Einer Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bedarf es wegen der generellen Kostenfreiheit des Finanzamts nach § 2 Abs. 1 GKG nicht.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 347

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