Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags

 

Leitsatz (NV)

Ein Wiedereinsetzungsantrag muß Darlegungen dazu enthalten, von wem, wo genau und nach welchen Vorbereitungen der fristwahrende Schriftsatz zur Post gegeben worden sein soll.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.03.1986; Aktenzeichen 1 BvR 1328/85)

 

Tatbestand

Das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 10. April 1984 zugestellt. Nach Revisionseinlegung ging die Revisionsbegründung am 13. Juni 1984 beim FG ein. Auf den Hinweis des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung und auf § 56 FGO beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Dazu wird vorgebracht, die Revisionsbegründung sei am Samstag, dem 9. Juni 1984, vor 11 Uhr zur Post aufgegeben worden. Nach Auskunft des Postamts in D hätte die Sendung spätestens am 12. Juni 1984 in das Postfach des FG gelangt sein müssen. Verzögerungen bei der Postbeförderung oder bei der Entgegennahme durch das Gericht dürften dem Bürger nicht als Verschulden zugerechnet werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht gewahrt. Die nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgeschriebene Revisionsbegründungsfrist ist im vorliegenden Falle am 12. Juni 1984 abgelaufen. Die Begründungsschrift ist erst am 13. Juni 1984, also verspätet, beim FG eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist ist nicht zu gewähren, weil die nach § 56 Abs. 1 und 2 FGO erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ist ungeklärt, warum ein fristwahrender Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, so müssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage dafür bieten, daß eine behauptete rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (BFH-Beschluß vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681). Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Der sich auf die Behauptung beschränkende Tatsachenvortrag, daß an einem bestimmten Tag vor einer bestimmten Uhrzeit eine Revisionsbegründung zur Post gegeben worden sei, ist unzureichend, um ein Nichtverschulden i. S. des § 56 Abs. 1 FGO darzulegen. Hierzu hätte es zumindest weiterer Ausführungen bedurft, von wem, wo genau und nach welchen Vorbereitungen der fristwahrende Schriftsatz zur Post gegeben worden sein soll. Darüber hinaus fehlt jegliche Angabe von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung des Tatsachenvortrags. Auf die Möglichkeiten und Erfordernisse des § 56 FGO wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hingewiesen. Weitere Hinweise waren nicht geboten, da nach den umfangreichen Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten im Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß er mit den Sach- und Rechtsfragen eines Wiedereinsetzungsverfahrens vertraut ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422921

BFH/NV 1987, 373

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge