Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Werden in einem Schriftsatz die Nichtzulassungsbeschwerden gegen fünf verschiedene FG-Urteile begründet, so muß ersichtlich sein, welches der fünf Urteile die einzelnen Teile der Beschwerdebegründung jeweils betreffen.

2. Gibt der Beschwerdeführer nur zu erkennen, daß seines Erachtens das FG falsch entschieden hat, so ist damit nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.

3. Weicht das FG-Urteil nach Auffassung des Beschwerdeführers von einer BFH-Entscheidung ab, so muß er ausführen, welchen abstrakten Rechtssatz das FG-Urteil enthält und inwiefern dieser von dem abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung abweicht.

4. Zur Rüge der mangelnden Sachaufklärung muß vorgetragen werden, was das voraussichtliche Ergebnis der versäumten Beweisaufnahme gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) hat den beschränkt steuerpflichtigen Kläger zum 1. Januar 1974 und 1. Januar 1977 zur Vermögensteuer veranlagt. Dabei hat es dingliche Belastungen des dem Kläger gehörenden Grundbesitzes unter Hinweis auf § 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht bzw. nur teilweise steuermindernd berücksichtigt.

Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, welcher das FG nicht abgeholfen hat.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FG hat neben dem Urteil zur Vermögensteuer noch vier weitere Urteile zur Einkommensteuer des Klägers für die Jahre 1966 bis 1977 erlassen. Der Kläger hat mit einem Schriftsatz (vom 31. August 1987) in sämtlichen fünf Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dabei ist nicht kenntlich gemacht, welches der fünf FG-Urteile die einzelnen Punkte der Beschwerdebegründung jeweils betreffen. Schon hieraus folgt, daß der innerhalb der Frist des § 115 Abs. 1 FGO eingereichte Schriftsatz vom 31. August 1987 nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 115 Abs. 3 FGO genügt; denn der Beschwerdeführer muß eindeutig zu erkennen geben, aus welchen Gründen er in einem bestimmten Verfahren die Zulassung der Revision begehrt. Das Beschwerdegericht darf in dieser Hinsicht nicht auf Vermutungen angewiesen und gezwungen sein, sich die Beschwerdebegründung zusammenzusuchen.

Aber auch darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung, soweit sie möglicherweise (zumindest auch) das in der Vermögensteuersache 1974 und 1977 ergangene FG-Urteil betrifft, formelle Mängel, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben. Dabei übernimmt der Senat die Gliederung des vorgenannten Schriftsatzes des Klägers vom 31. August 1987.

Zu 1.3. ,,Steuerrechtliche Auswirkung von Vertragsnovationen".

Nach Ansicht des Klägers hat das FG über die Frage entschieden, ,,ob durch die in dem notariellen Vertrag vom 18. 7. 1968 liegende Novation das gegenseitige Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht eine grundlegende Neuordnung dahin erfahren hatte, daß mit dem Inkrafttreten der Neuregelung die beiderseitigen Leistungen auch mit steuerrechtlicher Konsequenz als ausgewogen zu gelten hatten, somit der vom FG angenommene Versorgungscharakter der Rentenzahlungen entfiel und an seine Stelle Veräußerungscharakter trat".

Damit hat der Kläger aber nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 3 FGO dargelegt. Er gibt in seinen weiteren Ausführungen nur zu erkennen, daß seines Erachtens das FG im vorliegenden Einzelfall nicht richtig entschieden hat. Es bleibt offen, welche grundsätzliche Frage der vorliegende Fall nach Ansicht des Klägers aufwirft (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).

Nicht anders verhält es sich mit der Rüge, das FG habe sich ,,durch diese Beurteilung auch in Gegensatz zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. 8. 1962 (BStBl 1983, II S. 10) gesetzt . . .". Hier hätte der Kläger gemäß § 115 Abs. 3 FGO ausführen müssen, welchen abstrakten Rechtssatz das FG-Urteil enthält und inwiefern dieser von dem abstrakten Rechtssatz des genannten BFH-Urteils abweicht (vgl. den BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Zudem läßt sich anhand des unrichtigen und unvollständigen Zitates (falsche Fundstelle ohne Angabe des Aktenzeichens) nicht einmal die BFH-Entscheidung finden, welche der Kläger meint.

Zu 2.1. ,,Unterlassene Beweiserhebung bezüglich des beantragten Sachverständigengutachtens" und

zu 2.2. ,,Unterlassene Beweiserhebung in Form der Vernehmung des Zeugen H S über die Motive des Klägers und dessen Vater bei Abschluß der Vereinbarungen aus dem Jahre 1959".

Hier hat der Kläger nicht den Verfahrensmangel ,,bezeichnet", wie es § 115 Abs. 3 FGO vorschreibt. Denn eine Bezeichnung der mangelnden Sachaufklärung setzt voraus, daß der Prozeßbeteiligte das etwa zu erwartende Beweisergebnis darstellt. Er muß also z. B. das konkrete Ergebnis eines Gutachtens oder die zu erwartende Aussage eines Zeugen beschreiben. Denn nur auf dieser Grundlage ist es möglich nachzuprüfen, ob es nach dem materiellen Recht auf die vermißten Ermittlungen ankommt. Was für die Entscheidung nicht erheblich sein kann, braucht nicht ermittelt zu werden (vgl. das BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489, 493 unter II 1 d der Gründe). Der Kläger trägt dagegen nur vor, ,,die Beweiserhebung hätte durchaus zu dem Ergebnis führen können, daß die in den Verträgen vom 7. 10./21. 12. und 30. 12. 1959 vereinbarten Leistungen des Klägers dem Wert der erworbenen Grundstücke entsprochen, ja ihn sogar überstiegen haben", bzw. daß ,,die Vernehmung des Zeugen durchaus dazu führen könnte, daß die dem Urteil zugrunde liegenden Vorstellungen des Finanzgerichts Köln von den Motiven des Klägers und seines Vaters zumindest in Frage gestellt worden wären". Dieser allgemein gehaltene Vortrag ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das FG-Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415665

BFH/NV 1989, 585

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