Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

1. Die gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, 44 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters soll nach Möglichkeit die tatsächliche Basis für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erweitern.

2. Die Anforderungen, die an Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung zu stellen sind, richten sich außerdem nach dem geltend gemachten Ablehnungsgrund. Werden nur allgemeine rechtliche Einwände erhoben, kann sich die dienstliche Äußerung auf eine mehr oder weniger allgemein gehaltene Aussage zur Befangenheit beschränken.

3. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, um rechtliche Einwände gegen richterliche Maßnahmen und Entscheidungen vorzubringen oder unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsansichten eines Richters zu bekämpfen.

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42 ff.

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer in diesem Verfahren (Beschwerdeführer) betrieb in den Streitjahren eine Gaststätte.

Vor dem FG sind bzw. waren mehrere Klageverfahren anhängig, in denen verschiedene im Rahmen einer Außenprüfung - 1984 und 1985 - getroffene Feststellungen und deren steuerliche Auswirkung für den Beschwerdeführer zwischen diesem und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA) streitig sind. Im einzelnen geht es dabei um folgende Sachverhaltskomplexe:

- um Rückvergütungen verschiedener Brauereien in Beträgen zwischen 1 120,50 DM und 20 914,06 DM, die der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Prüfers in seinen Büchern nicht erfaßt hat und sich auf Privatkonten gutschreiben ließ;

- um Einzahlungen auf Festgeldkonten in den Jahren 1973, 1975 und 1976 (52 982,70 DM, 43 675,67 DM und 30 540,54 DM) und zwischen 1979 und 1982 (in einer Größenordnung von 30 973,45 bis 92 446,27 DM), die der Prüfer mangels entsprechender Entnahmen auf unversteuerte Betriebseinnahmen zurückführte;

- um die Behandlung von Aufwendungen für den PKW des Sohnes des Beschwerdeführers als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers;

- um die unvollständige Erfassung von Guthabenzinsen.

Das FA hatte im Hinblick auf die vorgenannten Feststellungen Steuerhinterziehung angenommen und für die Jahre 1973 bis 1982 geänderte und für 1983 erstmalige Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide erlassen, desgleichen teils geänderte, teils erstmalige Einheitswertbescheide betreffend das Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1974 und auf den 1. Januar 1976 bis 1. Januar 1984 sowie geänderte oder erstmalige Vermögensteuerbescheide für 1980 bis 1984.

Gegen alle diese Bescheide hat der Beschwerdeführer nach im wesentlichen erfolglosen außergerichtlichen Vorverfahren Klage beim FG erhoben. Die Verfahren sind dort noch anhängig, bis auf diejenigen wegen der Gewerbesteuermeßbescheide 1979 bis 1983, in denen die Beteiligten im Termin vom 24. November 1987 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Außerdem hatte der Beschwerdeführer beim FG die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide beantragt. Dieses Begehren hatte der hierfür zuständige I. Senat des FG mit Beschlüssen vom 4. September 1987 zurückgewiesen, und zwar durch den VRiFG X. sowie die RiFG Y. und Z.

Zur Begründung dieser Entscheidungen hatte das FG u. a. ausgeführt, es sei keine Verjährung eingetreten, weil die Änderung der angefochtenen Bescheide ,,auf hinterzogenen Steuern" beruhe, und ,,bei summarischer Prüfung" habe das Gericht ,,keinen Zweifel" daran, daß der Beschwerdeführer ,,die durch die geänderten Bescheide festgesetzten Steuern hinterzogen" habe.

Insbesondere wegen dieser Teile der Begründung lehnte der Beschwerdeführer die vorgenannten Richter mit Schriftsatz vom 23. November 1987 wegen Besorgnis der Befangenheit für alle beim FG anhängigen Klageverfahren ab. Eine Bestätigung für diese Besorgnis sah der Beschwerdeführer im FG-Beschluß vom 7. September 1987, durch den dieselben Richter die verschiedenen Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und außerdem Beweiserhebung durch Vernehmung des früheren Steuerberaters des Beschwerdeführers angeordnet hatten.

Er müsse, so meint der Beschwerdeführer in der Antragsbegründung, befürchten, durch die drei abzulehnenden Richter nach der in den Beschlüssen vom 4. September 1987 ausgesprochenen ,,Vorverurteilung" nun in einem ,,eilig angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. 11. 1987 in einem weiteren großen Rundumschlag ebenso unsachlich und parteilich" verurteilt zu werden wie in den AdV-Beschlüssen.

Die durch das Ablehnungsgesuch betroffenen Richter gaben schriftliche Erklärungen ab, wonach sie sich nicht für befangen halten.

Der I. Senat des FG lehnte den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 24. November 1987 durch den VRiFG A. sowie die RiFG B. und C. als unbegründet ab. Nach Verkündung und mündlicher Begründung dieses Beschlusses im Termin vom 24. November 1987 wurde die mündliche Verhandlung mit den erfolglos abgelehnten Richtern, in der ursprünglichen Besetzung, fortgeführt. Der Termin endete schließlich auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin mit einem Vertagungsbeschluß.

Gegen den Beschluß vom 24. November 1987 richtet sich die Beschwerde, mit der weiterhin Befangenheit des VRiFG X. sowie der RiFG Y. und Z. geltend gemacht wird. Zur Begründung rügt der Beschwerdeführer zunächst die Besetzung des Gerichts bei Fassung des angefochtenen Beschlusses insofern, als nur der RiFG C. dem I. Senat des FG angehöre. Zudem seien die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter unzureichend, weil sie nicht auf den Ablehnungsgrund eingingen. Vor allem aber hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluß deshalb für rechtswidrig, weil nicht beachtet worden sei, daß den AdV-Beschlüssen derart schwerwiegende Rechtsfehler zugrunde lägen, daß diese als Zeichen von Voreingenommenheit angesehen werden müßten. Das gelte vor allem im Hinblick auf die wiederholt geäußerte Ansicht, der Beschwerdeführer habe Steuern hinterzogen. Die abgelehnten Richter seien nur den unsubstantiierten Behauptungen des Prüfers gefolgt und hätten unberücksichtigt gelassen, daß er, der Beschwerdeführer, dieselben bestritten habe. Auch seien bei den Akten befindliche Beweismittel - wie z. B. der Anstellungsvertrag des Sohnes, der die Behandlung der PKW-Kosten als Betriebsausgaben rechtfertige - nicht beachtet worden. Schließlich werde die Parteilichkeit der abgelehnten Richter durch ihr weiteres Verhalten im Termin vom 24. November 1987 (nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses) bestätigt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zusammen mit den Akten hat es seinen für 1987 geltenden Geschäftsverteilungsplan vorgelegt, auf dessen Text verwiesen wird.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist im wesentlichen zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluß ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Hierdurch sollen die Verfahrensbeteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Entscheidendes Kriterium für die Richterablehnung ist daher, ob der Betroffene bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Beschluß des BVerfG vom 25. Januar 1972 2 BvA 1/ 69, DÖV 1972, 312; Beschluß des BFH vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557; Gräber /Koch, FGO, 2. Aufl., 1987, § 51 Rz. 37, m. w. N.).

I. Die Beschwerde ist im wesentlichen zulässig.

1. Sie ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer im Termin vom 24. November 1987 vor den erfolglos abgelehnten Richtern weiter verhandelt und Anträge gestellt hat (Zöller / Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 15. Aufl., 1987, § 46 Tz. 19).

2. Die Beschwerde ist auch - ebenso wie das Ablehnungsgesuch - nicht etwa wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Individualablehnung (Gräber / Koch, a. a. O., § 51 Rz. 19; Zöller / Vollkommer, a. a. O., § 42 Tz. 3) unzulässig, denn der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund ist in der Mitwirkung mehrerer Richter an der Entscheidung eines Spruchkörpers begründet, und das Begehren kann sich infolgedessen ohne weitere Personifizierung nur gegen alle Richter wenden, die für diese Entscheidung verantwortlich sind (Zöller / Vollkommer, a. a. O.).

3. Unzulässig jedoch ist die Beschwerde insoweit, als sie sich auch auf die Verfahren bezieht, die im Termin vom 24. November 1987 (im Anschluß an die Verkündung des angefochtenen Beschlusses) durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet wurden (Gräber / Koch, a. a. O., § 51 Rz. 3 und 19). Das sind die Gewerbesteuersachen 1979 bis 1983.

4. Unzulässig ist die Beschwerde auch insoweit, als sie auf neue, vor dem FG nicht geltend gemachte Ablehnungsgründe gestützt wird, d. h. wegen aller evtl. selbständiger Einwände, die sich auf die Zeit nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses beziehen, und zwar unabhängig davon, ob insoweit nicht auch § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO entgegensteht (BFH-Beschluß vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH/NV 1986, 633; Zöller / Vollkommer, a. a. O., § 46 Tz. 17).

II. Im übrigen aber ist die Beschwerde erfolglos, weil der angefochtene Beschluß weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstößt.

1. Die Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung ist unbegründet.

Zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört (§§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, 45 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO). Das war hier der I. Senat des FG unter Ausschluß der durch das Ablehnungsgesuch betroffenen Richter (BFH-Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404, 405; Zöller / Vollkommer, a. a. O., § 45 Tz. 2). An die Stelle der letzteren traten deren geschäftsplanmäßige Vertreter. Das waren nach der seinerzeit beim FG geltenden Vertretungsregelung (Ziffer 3 des Geschäftsverteilungsplanes für 1987) der VRiFG A. als Vorsitzender und der RiFG B. als dienstjüngster Beisitzer des III. Senats.

Die vom Beschwerdeführer offenbar angenommene Zuständigkeit des im Rechtszuge nächsthöheren Gerichts ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 45 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO erst gegeben, wenn durch ein Ablehnungsgesuch (nach Ausschöpfung der Vertretungsregelung) das Gericht (der Senat) beschlußunfähig geworden ist (Zöller / Vollkommer, a. a. O., § 45 Tz. 3).

2. Nicht begründet sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die dienstlichen Äußerungen der von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter.

Durch die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund soll nach Möglichkeit die tatsächliche Basis für die zu treffende Entscheidung erweitert werden (durch ein ,,Zeugnis", auf das sich der Rechtsuchende notfalls im Rahmen der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes berufen kann - § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Aus diesem Grunde darf die dienstliche Äußerung keine Ausführungen zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit des Ablehnungsgesuches enthalten (Zöller / Vollkommer, a. a. O., § 44 Tz. 4).

Andererseits richten sich die Anforderungen, die an Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung zu stellen sind, nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund, d. h. nach dessen Art und Begründung (so für den Fall des Rechtsmißbrauchs: BFH-Beschluß vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, 654; Zöller / Vollkommer, a. a. O.).

Wird die Besorgnis der Befangenheit - wie im Streitfall - aus einer im Rahmen einer richterlichen Entscheidung bekundeten, vom Antragsteller für fehlerhaft gehaltenen Rechtsansicht hergeleitet, so darf sich die dienstliche Äußerung nach dem zuvor Gesagten auf eine mehr oder weniger allgemein gehaltene Aussage beschränken.

3. Unbegründet ist die Beschwerde aber vor allem deshalb, weil die mit dem Gesuch vom 23. November 1987 geltend gemachten und im Beschwerdeschriftsatz wiederholten Ablehnungsgründe (zur Begrenzung des in der Beschwerdeinstanz erheblichen Vorbringens s. o. zu I. 4) nicht gegeben sind.

Das Institut der Richterablehnung soll seiner Funktion nach ausschließlich vor Parteilichkeit schützen (s. o. vor I.), ist dagegen kein geeignetes Mittel für die Beteiligten, um sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638, 639). Auch ist es nicht Sinn der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, 42 ff. ZPO, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, nach ihrem Belieben Einfluß auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen (BFH-Beschluß vom 10. März 1972 VI B 141/70, BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570, 571, m. w. N.).

a) Aus diesen Gründen kann aus der im Rahmen einer früheren richterlichen Entscheidung vertretenen, für den Betroffenen ungünstigen Rechtsansicht allein selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte (BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243, 244; vom 12. März 1971 III B 54/70, BFHE 101, 352, BStBl II 1971, 333, 334; in BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404, 407; in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557, sowie in BFH/NV 1987, 653, 654).

Für den Fall, daß es sich um eine völlig falsche Rechtsmeinung handelt, gilt zwar ausnahmsweise etwas anderes dann, wenn die Fehlerhaftigkeit offenbar - d. h. ohne weiteres feststellbar - gravierend ist und außerdem ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß sie auf unsachlichen (willkürlichen) Erwägungen beruht (Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., 1986, § 54 Tz. 11 b; Zöller / Vollkommer, a. a. O., § 42 Tz. 28, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise bei Gräber / Koch, a. a. O., § 51 Rz. 40).

Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier gegeben. Die Erörterung der Steuerhinterziehung als verwaltungsrechtliche Vorfrage war im Hinblick auf die in solchen Fällen geltenden besonderen Verjährungsfristen (§§ 144 Abs. 1 AO a. F., 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) unerläßlich, und zwar auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO. Dabei gilt nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, der Grundsatz ,,in dubio pro reo". Vielmehr hat das Gericht in der gebotenen summarischen Weise zu prüfen und zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, daß der Steuerpflichtige die in Frage stehende Straftat begangen hat (BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570, 574; Gräber / Koch, a. a. O., § 69 Rz. 96).

Nichts anderes ist hier in den Beschlüssen vom 4. September 1987 geschehen. Das FG hat darin unter ausführlicher Erläuterung des Begriffs ,,ernstliche Zweifel" und nach ausdrücklicher Betonung des summarischen Charakters des AdV-Verfahrens den Hinterziehungstatbestand für die streitigen Sachverhaltskomplexe bejaht. Es hat dabei keine abwegigen oder unsachlichen Erwägungen erkennen lassen. Unter diesen Umständen können möglicherweise mißverständliche oder fehlerhafte Passagen der Entscheidungsbegründung oder die angebliche Nichtbeachtung präsenter Beweismittel die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.

b) Entsprechendes gilt für die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Handhabung des Verfahrensrechts durch das FG, vor allem gegen den Verbindungs- und Beweisbeschluß vom 7. September 1987. Hieraus ergibt sich ebensowenig ein Anhaltspunkt für die Besorgnis der Befangenheit wie aus der zeitlichen Abfolge der verschiedenen Maßnahmen, die das Gericht zur Förderung des Verfahrens unternommen hat. . .

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 587

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