Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung durch Beratungsgesellschaft oder durch den Geschäftsführer persönlich?

 

Leitsatz (NV)

Dem ersten Anschein nach ist davon auszugehen, daß eine auf einem Briefbogen einer juristischen Person abgegebene Erklärung als deren Erklärung und nicht als persönliche Erklärung der unterzeichnenden natürlichen Person anzusehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Namenszug der natürlichen Person der Name der juristischen Person beigefügt ist und der Unterzeichnende Geschäftsführer der juristischen Person ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die die Umsatzsteuer der Jahre 1993 und 1994 betreffende Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil des FG wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 3. Dezember 1996 zugestellt. Mit einem beim FG am 23. Dezember 1996 eingegangenen Schriftsatz wurde gegen das Urteil Revision eingelegt.

Der Schriftsatz trägt im Briefkopf die Bezeichnung "X-Steuerberatungsgesellschaft mbH". In ihm wird als Prozeßbevollmächtigter genannt: "Steuerberater Y, X-Steuerberatungsgesellschaft mbH, A-Straße in B". Der Schriftsatz ist von Steuerberater Y unterschrieben. Unter der Unterschrift befindet sich der Abdruck des Firmenstempels der X- Steuerberatungsgesellschaft. Steuerberater Y ist in der Fußleiste des Briefbogens als Geschäftsführer der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH ausgewiesen. Die beigefügte Vollmacht ist ebenfalls auf "Steuerberater Y, Geschäftsführer der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH" ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1997 wurde die Revision begründet.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf 0 DM herabzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hält die Revision in erster Linie für unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten sei.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, die Prozeßvollmacht sei nicht der "X-Steuerberatungsgesellschaft mbH", sondern Steuerberater Y persönlich übertragen worden. Dieser habe seine berufliche Niederlassung in der A-Straße in B und sei dort als Geschäftsführer der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --).

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH- Beschluß vom 12. November 1976 III R 14 --15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420).

2. Die Revision des Klägers ist von der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH und nicht von Steuerberater Y persönlich eingelegt worden.

Dem ersten Anschein nach ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine auf einem Briefbogen einer juristischen Person abgegebene Erklärung als deren Erklärung und nicht als persönliche Erklärung der unterzeichnenden natürlichen Person anzusehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Namenszug der natürlichen Person der Name der juristischen Person beigefügt ist und der Unterzeichnende Geschäftsführer der juristischen Person ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 1986 VIII R 199 --201/85, BFH/NV 1986, 691; vom 18. Januar 1993 I B 97/92, BFH/NV 1994, 649). Dieser Anschein kann allerdings durch weitere, insbesondere sich aus dem Inhalt der Erklärung bzw. des Schriftsatzes ergebende gegenteilige Anhaltspunkte widerlegt werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466, und vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282; BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 649). Solche Anhaltspunkte gibt es im Streitfall aber nicht.

Die Revisionsschrift hat den Briefkopf "X-Steuerberatungsgesellschaft mbH". Steuerberater Y war -- wie sich auch aus der Fußleiste der ersten Seite der Revisionsschrift ergibt -- der Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Als solcher hat er die Revisionsschrift gefertigt. Dies ergibt sich daraus, daß sowohl seiner Unterschrift als auch seiner Benennung als Prozeßbevollmächtigter der Name der Steuerberatungsgesellschaft beigefügt ist. In der Prozeßvollmacht wird er ausdrücklich als Geschäftsführer der Gesellschaft genannt. Demnach wurde die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH bei der Revisionseinlegung durch ihren Geschäftsführer Steuerberater Y vertreten; dieser hat die Revision nicht persönlich eingelegt.

3. Die Revisionseinlegung durch eine Steuerberatungsgesellschaft kann nicht in eine Revisionseinlegung durch die sie vertretende Person umgedeutet werden (BFH- Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651). Der Mangel der Vertretung kann auch nicht durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (BFH-Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67552

BFH/NV 1998, 1119

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