Leitsatz (amtlich)

1. Vertretungsberechtigt i. S. des BFH-EntlastG sind nur natürliche Personen.

2. Der Mangel in der Vertretung kann nicht nach Ablauf der Revisionsfrist durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden.

2. Die von einem nicht postulationsfähigen Verband eingelegte Revision kann nicht in eine solche der Organe und/oder Bevollmächtigten des Verbandes umgedeutet werden.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2, Art. 2 Nr. 1 S. 3

 

Tatbestand

Das mit der Revision angefochtene Urteil ist dem .... Sparkassen- und Giroverband - Prüfungsstelle - (Verband), der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) vertreten hatte, durch Postzustellungsurkunde (PZU) gemäß § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 184 der Zivilprozeßordnung (ZPO) am 25. März 1976 zugestellt worden. In der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist u. a. ausgeführt, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder, falls das Verfahren bis zum 31. Dezember 1978 beim BFH anhängig geworden ist, durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen müsse; das gelte auch für die Einlegung der Revision.

Mit der Revisionsschrift vom 22. April 1976 wurde auf einem Briefbogen des Verbandes namens der Klägerin Revision eingelegt. Der Schriftsatz ist in der "Wir-Form" gehalten und trägt unter der Bezeichnung des Verbandes zwei Unterschriften. Eine davon ist die des Wirtschaftsprüfers Sch.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Verband mit Schreiben vom 13. Mai 1976 darauf hin, daß sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG - (BStBl I 1975, 932) vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten vertreten lassen müsse. Verbände seien demnach zur Vertretung vor dem BFH nicht zugelassen. Es werde im Hinblick auf die Rechtslage anheimgegeben, die Revision zu überprüfen.

Hierauf legte Wirtschaftsprüfer Sch. mit Schriftsatz vom 19. Mai 1976 eine auf ihn persönlich ausgestellte Vollmacht der Klägerin vom 17. Mai 1976 vor. Er führte gleichzeitig aus, daß die Revision irrtümlich im Namen des Verbandes eingelegt worden sei. Nachdem er in diesem Verband für die Steuerberatung der einzelnen Mitgliedssparkassen verantwortlich sei und den Revisionsantrag unterzeichnet habe, bitte er, sein Schreiben in eine durch ihn eingelegte Revision i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG umzudeuten. In einem späteren Schriftsatz trug er ergänzend vor, daß die Revisionsschrift aufgrund eines Büroversehens auf einen Briefbogen des Verbandes geschrieben worden sei. Die Revisionsschrift trage jedoch - und darauf komme es entscheidend an - seine Unterschrift. Daß ein (weiterer) Angestellter des Verbandes mitunterzeichnet habe, sei unerheblich. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Revisionsschrift nicht von ihm, sondern von Personen unterschrieben worden wäre, die nicht die Qualifikationsmerkmale von Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG aufwiesen.

Die Klägerin hält die Revision für zulässig und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 1973 zu ändern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Klägerin bei Einlegung der Revision nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vertreten gewesen sei. Die Revision sei von denselben zeichnungsberechtigten Angestellten des Verbandes unterzeichnet worden, die auch schon die Klageschrift abschließend gezeichnet hätten. Da es nicht üblich sei, daß die Willenserklärung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers von dem Angestellten einer anderen Rechtsperson abgefaßt und mitunterzeichnet würde, dürfte ein Irrtum darüber, wer als Vertreter der Klägerin auftreten sollte und wollte, nicht bestanden haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und Art 2 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder - in Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1978 beim BFH anhängig geworden sind - durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFH-EntlastG). Diese Vorschrift - deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind - ist entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil nach Inkrafttreten der genannten Norm (Art. 4 BFH-EntlastG) von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist (Art. 2 Nr. 1 Satz 2 BFH-EntlastG).

1. In Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG sind nur natürliche Personen mit bestimmter beruflicher Qualifikation genannt. Ihnen allein es ist vorbehalten, Prozeßhandlungen und Prozeßerklärungen im Namen des Vertretenen vorzunehmen. Prozeßhandlungen und Prozeßerklärungen nicht zu diesem Kreis gehörender Vertreter sind mangels Postulationsfähigkeit wirkungslos; ein von ihnen eingelegter Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 31. März 1976 IV C 72-74/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 478 - HFR 1976, 478 -; Beschluß des BFH vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121). Der Mangel in der Vertretung kann nicht nach Ablauf der Revisionsfrist (vgl. dazu Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973 S. 271, 359 f.) durch Erklärungen einer postulationsfähigen Person geheilt werden (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Braunschweig vom 8. Oktober 1956 2 UH 17/56, Monatsschrift für Deutsches Recht 1957 S. 425 - MDR 1957, 425 -; Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 8. April 1960 4 RJ 47/59, Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 1493 - NJW 1960, 1493 -; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. März 1967 VII ZB 10/66, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 23 zu § 232 [Ca] ZPO).

Die Revisionsschrift vom 22. April 1976 bezeichnet zweifelsfrei den Verband als denjenigen, der die Revision für die Klägerin eingelegt hat. Dies ergibt sich einmal aus dem Briefkopf des Verbandes, zum anderen aus der Formulierung "legen wir hiermit Revision ein" und schließlich daraus, daß die Unterschriften für den Verband und zudem außer von Sch. auch noch von einem weiteren Angestellten geleistet worden sind. Die spätere Mitteilung, daß Sch., der die Revision mitunterzeichnet hat, Wirtschaftsprüfer sei, ändert nichts daran, daß die Revision keine Prozeßerklärung von ihm selbst ist, sondern eine solche des Verbandes, für den seine Organe bzw. Vertreter gehandelt haben (vgl. BFH-Beschluß III R 14-15/76).

2. Die Revision des Verbandes kann auch nicht in eine persönliche Revision des Sch. umgedeutet werden.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, der Rechtsmittelführer habe das Rechtsmittel einlegen wollen, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt (Beschluß des BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BFHE 89, 92 [95 f.], BStBl III 1967, 533 [534]; vgl. auch Urteil des BGH vom 5. Juli 1962 III ZR 214/61, NJW 1962, 1820). Unter diesem Gesichtspunkt können prozessuale Erklärungen in Rechtsmittelerklärungen umgedeutet werden. Aber nur der Inhalt einer Erklärung ist der Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden.

3. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Sch. nichts, die Revisionsschrift sei aufgrund eines Büroversehens auf einem Briefbogen des Verbandes gefertigt worden und daher als von ihm selbst für die Klägerin eingelegt anzusehen. Auch insoweit ist eine Umdeutung nicht statthaft. Im Zivilrecht ist zwar anerkannt, daß eine Willenserklärung auch dann nach § 140 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umgedeutet werden kann, wenn sie wegen einer begründeten Anfechtung nichtig ist (vgl. z. B. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 37. Aufl., § 140 Anm. 1). Doch sind die Vorschriften über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Willenserklärungen im Verfahrensrecht ausgeschlossen; sie gelten für prozessuale Erklärungen nach herrschender Meinung nicht einmal sinngemäß (vgl. z. B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 36. Aufl., Grundzüge vor 128 Anm. 5 E; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 10. Aufl., Einleitung III Nr. 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72890

BStBl II 1979, 173

BFHE 1979, 366

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