Über die allgemeinen, den Stpfl. bereits sehr belastenden Darlegungspflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hinaus bestehen weitere Vorschriften für bestimmte Sachbereiche.

Bei Verrechnungspreisen und der Abgrenzung der Einkünfte bei Betriebsstätten wird die Darlegung des Sachverhalts nach § 90 Abs. 3 AO zusätzlich in bestimmter Form und innerhalb bestimmter Fristen verlangt, wobei diese Obliegenheit nach § 162 Abs. 3, 4 AO durch besondere Sanktionen bewehrt ist ("Dokumentationspflichten"). Dabei enthält § 162 Abs. 3 S. 1 AO eine widerlegbare Vermutung zulasten des Stpfl. ("Dokumentationspflichten/Sanktionen").

Nach § 50d Abs. 3 S. 2 EStG legt dem beschränkt Stpfl. für die Entlastung von Abzugssteuern die subjektive Beweislast für den Entlastungsbeweis auf, dass kein "Treaty Shopping" vorliegt. Er muss beweisen, dass keiner der Hauptgründe für die Einschaltung der Körperschaft die Erlangung eines steuerlichen Vorteils war, sowie, dass mit der Hauptgattung der Anteile ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.

Nach § 50d Abs. 8 EStG muss der Stpfl. nachweisen, dass der ausl. Staat auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuer festgesetzt und tatsächlich entrichtet wurde. Entsprechendes gilt nach den Subject-to-tax-Klauseln in DBA.[1] Danach erfolgt die Freistellung nur, wenn die Einkünfte in dem ausl. Staat tatsächlich besteuert werden. Hierfür trägt der Stpfl. die objektive Beweislast.

Besonders umfangreiche Mitwirkungs-, Nachweis- und Auskunftspflichten bestehen nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO sowie nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021[2], wenn der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierende Gebiete unterhält. Einzelheiten unter "Steueroasen (nicht kooperierende Gebiete)".

[1] Z. B. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande.
[2] BGBl I 2021, 2056.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge