Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25. Juni 2021 werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden.
Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG).
Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln neu aufgenommen
Im Oktober 2022 konnte eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden (13092/22). Die Nullsatzjurisdiktionen Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Als Nullsatzjurisdiktionen werden Hoheitsgebiete bezeichnet, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null oder nahe null Prozent erheben. Ihre Überwachungsmechanismen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen vor Ort weisen erhebliche Defizite auf. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun zwölf Staaten bzw. Hoheitsgebiete.
Die Änderungsverordnung setzt diese Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.
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