Bundesrat

Zweite Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung


2. Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung zugestimmt. Geändert wird § 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung, in dem die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete gemäß EU-Liste gelistet sind.

Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete

Das BMF und das BMWK sind ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, aus der sich die Steuerhoheitsgebiete ergeben, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind. In der aktualisierten Liste sind folgende nicht kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt:

  • Amerikanisch-Samoa,
  • Anguilla,
  • Antigua und Barbuda (neu)
  • Bahamas,
  • Belize (neu)
  • Fidschi,
  • Guam,
  • Palau,
  • Panama,
  • Russische Föderation (neu)
  • Samoa,
  • Seychellen (neu)
  • Trinidad und Tobago,
  • Turks- und Caicosinseln,
  • Amerikanische Jungferninseln,
  • Vanuatu

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zweite Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung


Schlagworte zum Thema:  Steuerflucht , Steueroase
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