BMF, 02.05.1997, IV A 8 - S 1450 - 9/97
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO ab 1.1.1998 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale.
Die neuen Merkmale sind erst nach Neuaufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Anlagen: Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 16. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.1998)
Außenprüfung: Einteilung der Betriebe in Größenklassen
Betriebsart [1] | Betriebsmerkmale [2] | Großbetriebe | Mittelbetriebe | Kleinbetriebe |
(G) | (M) | (K) | ||
Handelsbetriebe | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 11,8 Mio | über 1,4 Mio | über 250.000 |
(H) | über 460.000 | über 90.000 | über 48.000 | |
Fertigungsbetriebe | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 6,7 Mio | über 825.000 | über 250.000 |
(F) | über 41 0.000 | über 90.000 | über 48.000 | |
Freie Berufe | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 6,7 Mio | über 1,25 Mio | über 250.000 |
(FB) | über 875.000 | über 200.000 | über 48.000 | |
Andere Leistungsbetriebe | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | über 8,25 Mio | über 1,1 Mio | über 250.000 |
(AL) | über 460.000 | über 90.000 | über 48.000 | |
Kreditinstitute | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn | über 200 Mio | über 50 Mio | über 15 Mio |
(K) | über 800.000 | über 275.000 | über 60.000 | |
Versicherungsunternehmen (V)[3] | Jahresprämienein nahmen | über 40 Mio | über 6,5 Mio | über 2,5 Mio |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe | Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn | über 275.000 | über 135.000 | über 60.000 |
über 160.000 | über 85.000 | über 48.000 | ||
(LuF) |
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1997, 412
Betriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen.
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