BMF, 02.05.1997, IV A 8 - S 1450 - 9/97

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO ab 1.1.1998 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale.

Die neuen Merkmale sind erst nach Neuaufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

 

Anlagen: Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 16. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.1998)

Außenprüfung: Einteilung der Betriebe in Größenklassen

Betriebsart [1] Betriebsmerkmale [2] Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe
    (G) (M) (K)
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 11,8 Mio über 1,4 Mio über 250.000
(H) über 460.000 über 90.000 über 48.000
         
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6,7 Mio über 825.000 über 250.000
(F) über 41 0.000 über 90.000 über 48.000
         
Freie Berufe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6,7 Mio über 1,25 Mio über 250.000
(FB) über 875.000 über 200.000 über 48.000
         
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 8,25 Mio über 1,1 Mio über 250.000
(AL) über 460.000 über 90.000 über 48.000
         
Kreditinstitute Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 200 Mio über 50 Mio über 15 Mio
(K) über 800.000 über 275.000 über 60.000
         
Versicherungsunternehmen (V)[3] Jahresprämienein nahmen über 40 Mio über 6,5 Mio über 2,5 Mio
       
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 275.000 über 135.000 über 60.000
über 160.000 über 85.000 über 48.000
(LuF)
 

Normenkette

BpO § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 412

[1] Die Zuordnung nach Betriebsarten richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Tiefengliederung für Steuerstatistiken; siehe Zuordnungstabelle),

Betriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen.

[2] Bei Organgesellschaften mit EAV ist für die Ermittlung der Gewinngrenze die Gewinnabführung vom Einkommen des Organträgers abzuziehen und dem Einkommen des Organs zuzurechnen.
[3] Pensionskassen sind entsprechend den Merkmalen von Versicherungsunternehmen einzuordnen; Unterstützungskassen sind wie Kleinbetriebe einzustufen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge