Gleichzeitig mit der Reform von § 19a EStG wurde die sozialversicherungsrechtliche Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SvEV verändert. Danach zählen lohnsteuerrechtliche Vorteile aus Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Dies dient der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Arbeitnehmer und führt darüber hinaus zur Stabilität der Sozialversicherungsbeiträge.[3] Mit der (späteren) Besteuerung nach § 19a Abs. 4 EStG (dazu Näheres unter 6.) fließt dem Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV zu, so dass dann keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.[4]

Beachten Sie: Ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreier Anteil aus der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassenen Vermögensbeteiligung ist – wie bisher – nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[5]

[3] BT-Drucks. 19/27631, 116.
[4] BT-Drucks. 19/27631, 116.
[5] BT-Drucks. 19/27631, 116.

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