Zusammen mit § 19a EStG ist zur weiteren Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen der nach § 3 Nr. 39 EStG gewährte Steuerfreibetrag für bestimmte Vermögensbeteiligungen auf 1.440 EUR angehoben worden (zur Berücksichtigung des Freibetrags bei § 19a EStG: dazu Näheres unter 5.g). Beide Vergünstigungen werden in einem eigens erstellten BMF-Schreiben behandelt.[1] § 3 Nr. 39 EStG begünstigt dieselben Vermögensbeteiligungen wie § 19a EStG, wobei die Regelungen ansonsten keine identischen Voraussetzungen haben.[2]

[1] BMF v. 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 – DOK 2021/1192053, EStB 2021, 19 (Apitz) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2308, wobei sich die Rz. 1–29 zu § 3 Nr. 39 EStG und die Rz. 30–57 zu § 19a EStG verhalten.
[2] Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (730).

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