Zusammen mit § 19a EStG ist zur weiteren Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen der nach § 3 Nr. 39 EStG gewährte Steuerfreibetrag für bestimmte Vermögensbeteiligungen auf 1.440 EUR angehoben worden (zur Berücksichtigung des Freibetrags bei § 19a EStG: dazu Näheres unter 5.g). Beide Vergünstigungen werden in einem eigens erstellten BMF-Schreiben behandelt.[1] § 3 Nr. 39 EStG begünstigt dieselben Vermögensbeteiligungen wie § 19a EStG, wobei die Regelungen ansonsten keine identischen Voraussetzungen haben.[2]
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