Eine Kombination dieses Programms ist ausschließlich mit den Vergütungen für KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz möglich.
Nicht zulässig ist die Inanspruchnahme der Strombefreiung für den Eigenverbrauch, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Stromerzeugungsgesetz. Weiterhin ist die Nutzung weiterer öffentlicher Förderungen in diesem Zusammenhang nicht möglich.
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