Die Bewertung des Wohnteils erfolgt nach den Grundsätzen, die auch für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten.

Hierbei ist der zugehörige Grund und Boden gesondert zu ermitteln. Jedes Gebäude bzw. jedes Gebäudeteil ist gesondert zu betrachten.

Ferner ist noch eine Ermäßigung in Höhe von 15 % für Besonderheiten zu beachten. Sie wird gewährt, wenn eine räumliche Verbindung zur Hofstelle besteht. Auch in diesem Fall ist die Ermäßigung stets von dem ermittelten Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert vorzunehmen.[1]

 
Wichtig

Öffnungsklausel

Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass der gemeine Wert des Wohnteils niedriger ist, dann ist der niedrigere Wert anzusetzen.[2]

Auch hier gilt, dass als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist.[3]

[1] R B 167.2 Abs. 5 ErbStR 2019.
[3] Weitere Ausführungen zur Nachweisführung enthalten auch die R E 167.3 ErbStR 2019 und die H B 167.3 ErbStH 2019.

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