TOP 1 Sofortmeldungen;

hier: Katalog über Fragen und Antworten zur Sofortmeldung

Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 64 Seite 2933) für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung zum 01.01.2009 eingeführt (§ 28a Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV). Diese Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden (§ 7 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung - DEÜV). Dadurch soll dem Anreiz der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nachhaltig entgegengewirkt werden, da die Möglichkeit des Arbeitgebers erschwert wird, im Rahmen der Prüfung durch die Ermittlungsbehörden die Meldefrist zu fingieren und zu behaupten, die Beschäftigung sei erst an diesem Tage aufgenommen worden.

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind nach § 28a Absatz 4 SGB IV alle Arbeitgeber erfasst, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  1. Baugewerbe,
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. Personenbeförderungsgewerbe,
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. Schaustellergewerbe,
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. Fleischwirtschaft.

Grundsätzlich sind das Arbeitgeber der Branchen, in denen bisher der Sozialversicherungsausweis mitführungspflichtig war.

Durch Arbeitgeber und Ersteller von Entgeltabrechnungssoftware wurden bereits einige Fragen zur Abgabepflicht von Sofortmeldungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), Bundesagentur für Arbeit (BA), den GKV-Spitzenverband sowie die Krankenkassen und deren Verbände herangetragen.

Einen ersten Frage- und Antwortenkatalog hierzu hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.11.2008 abgestimmt (vergleiche Punkt 11 der Niederschrift)[1]. Dieser sollte sicherstellen, dass häufig gestellte Fragen sowohl an die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch an die Einzugsstellen zu den Sofortmeldungen eine einheitliche Beantwortung erfahren.

Zwischenzeitlich sind an die vorgenannten Stellen weitere Fragen aus der Praxis zur Sofortmeldung eingegangen, die ebenfalls einer einheitlichen Bewertung bedürfen.

Die DRV Bund hat hierzu einen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmten Entwurf eines Fragen- und Antwortenkatalogs zur Sofortmeldung erstellt.

Dieser Katalog über Fragen und Antworten wurde mit den Besprechungsteilnehmern abgestimmt. Der überarbeitete Katalog wird der Niederschrift als Anlage beigefügt und in den Intranet-/Internetportalen der Krankenkassen bzw. deren Verbände, der Deutschen Rentenversicherung sowie der BA veröffentlicht.

Die Wertung und Aufnahme zukünftiger weiterer Fragen erfolgt durch eine Arbeitsgruppe, die aus Vertretern des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehen wird.

Des Weiteren schlagen die Besprechungsteilnehmer vor, eine Kennzeichnung in der Betriebsnummerndatei der BA vorzusehen, die das von einer Einzugsstelle durch Feststellungsbescheid oder von den Rentenversicherungsträgern im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 SGB IV gegenüber einem Arbeitgeber getroffene Ergebnis bezüglich einer Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung mittels eines Kennzeichens festhält. Damit sollen unterschiedliche Feststellungen durch die Einzugsstellen einerseits und eines Rentenversicherungsträgers andererseits vermieden werden. Diesen Vorschlag soll eine weitere Arbeitsgruppe in ihre Beratungen aufnehmen, die sich kurzfristig mit der Neustrukturierung der Betriebsstättendatei der BA beschäftigen wird.

Anlage

[1] Nicht veröffentlicht

Anlage zu TOP 1 [Auslegungsfragen zur Sofortmeldung]

[Siehe Checkliste "Katalog der Auslegungsfragen"!]

TOP 2 Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen "Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen" in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3024) ist § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum01.01.2009 um die neuen Absätze 10 und 11 und § 28b SGB IV um den neuen Absatz 5 ergänzt worden. Gemäß § 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach § 28a Absätze 1, 2 und 9 SGB IV zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Zusätzlich hat er nach § 28a Absatz 11 SGB IV der Annahmestelle der berufsständischen Verso...

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