Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3024) ist § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum01.01.2009 um die neuen Absätze 10 und 11 und § 28b SGB IV um den neuen Absatz 5 ergänzt worden. Gemäß § 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach § 28a Absätze 1, 2 und 9 SGB IV zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Zusätzlich hat er nach § 28a Absatz 11 SGB IV der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für diese Beschäftigten monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu übermitteln. Die Datenübermittlung hat wie im DEÜV-Meldeverfahren durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüften Ausfüllhilfen maschinell zu erfolgen. Der Aufbau der Datensätze für die Übermittlung der Meldungen ist gemäß § 28b Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 SGB IV vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich zu bestimmen, wobei die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) zu beteiligen ist.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.11.2008 unter Beteiligung der ABV die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung um die Besonderheiten des Meldeverfahrens zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ergänzt und nach Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht (vergleiche Punkt 5 der Niederschrift der vorgenannten Besprechung).

Ergänzend zu den Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV hat die ABV für die Erstattung der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen den Entwurf eines Rundschreibens erstellt.

Das bereits von der ABV unter dem Datum vom 30.12.2008 für die Softwareersteller und Verfahrensteilnehmern vorzeitig herausgegebene Rundschreiben ergänzt das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" mit allen Anhängen und Anlagen in den jeweils aktuellen Fassungen, die nach dem 31.12.2008 gültig sind, um die Besonderheiten der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen; soweit diese nicht in den vorstehenden Dokumenten enthalten sind.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen die Inhalte des vorliegenden aktuellen Entwurfs des Rundschreibens der ABV "Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen" in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung ab. Redaktionelle Änderungsvorschläge werden dem GKV-Spitzenverband sowie der ABV spätestens bis Ende der Abstimmungsfrist zur Niederschrift mitgeteilt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich in Abhängigkeit der Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den "Verfahrensfestlegungen für den Personengruppenschlüssel 190" (vergleiche Punkt 4) Anpassungsbedarf zu den Abschnitten 3.7 und 3.9 des Rundschreibens der ABV ergeben kann.

Dieses Rundschreiben sowie dessen Anlagen werden künftig federführend von der ABV weiter gepflegt und den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Sozialversicherung zur Kenntnis übersandt. Anschließend sind diese Dateien - analog des bisherigen Verfahrens zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie dessen Anlagen - zusätzlich auf der Internetseite der "DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH" unter www.dasbv.de für die Softwareersteller und Arbeitgeber zu veröffentlichen.

Im Übrigen wird die ABV in den weiteren Besprechungen zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens mit einbezogen, wenn für die ABV relevante Themen abzustimmen sind.

Anlage

Anmerkung:

Im Nachgang zur Besprechung wurde seitens der DRV Bund weiterer redaktioneller Änderungsbedarf angemeldet. Sie wird sich daher an dem Arbeitsgruppengespräch zwischen der ABV und dem GKV-Spitzenverband zur Aufbereitung der Ergebnisse zur Personengruppe "190" (vergleiche Punkt 4) beteiligen und Ihre Änderungsvorschläge einbringen.

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