(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung [1]10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

 

(2)[2] § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.

Bis 30.04.2021:

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

1.

an denen der Erwerber mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, oder

2.

mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

(3)[3]

 

(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 10 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

[1] Eingefügt durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[2] Abs. 2 geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden bis 30.04.2021.

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