(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner[1] [Bis 30.04.2021: der] Beteiligung

 

1.

an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7[2] [Bis 30.04.2021: § 55 Absatz 1 Satz 2] bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,

 

2.

[3]im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder

 

3.[4] [Bis 30.04.2021: 2.]

an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte

erreichen oder überschreiten.

 

(2)[5] Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75,

Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.

 

(3)[6] 1Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. 2Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit

 

1.

der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung,

 

2.

der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen oder

 

3.

der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes,

die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird.

Bis 30.04.2021:

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

1.

an denen der Erwerber

a)

in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder

b)

in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil

der Stimmrechte hält oder

2.

mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

 

(4)[7] 1Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,

 

1.

an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,

 

a)

in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,[8] [Bis 08.09.2021: oder]

 

b)

in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder[9]

 

c)

[10]in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil

der Stimmrechte hält oder

 

2.

mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.

2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. 3Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. 4§ 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5[11] [Bis 30.04.2021: 3] ) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung[12]

 

1.

in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,[13] [Bis 08.09.2021: oder]

 

2.

in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder[14] [Bis 08.09.2021: ,]

 

3.

[15]in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,

jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.[16] [Bis 30.04.2021: wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Ant...

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