OFD Magdeburg, 13.2.2013, S 0123 - 1 - St 251

 

1. Grundsätzliches

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in der durch Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794) geänderten und am 23.12.2001 in Kraft getretenen Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Eine entsprechende Ermächtigung für Unternehmen, die von einem nicht zum Geltungsbereich der AO gehörenden Ort aus betrieben wurden, enthielt § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a.F.

Auf Grund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a.F. wurde die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21.2.1995 (USt-ZuständigkeitsV; BGBl 1995 I S. 225, BStBl 1995 I S. 204) erlassen. Sie wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 22.5.1996 (BGBl 1996 I S. 700, BStBl 1996 I S. 668), durch Artikel 20 StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601, BStBl 2000 I S. 13, 33, durch Artikel 3 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (a.a.O.), durch Artikel 21 StÄndG 2001 und zuletzt durch Artikel 9 JStG 2007 und zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8.5.2008 (BGBl 2008 I S. 810) geändert.

Nach § 1 der UStZustV sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer folgende Finanzämter örtlich zentral zuständig:

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges FA
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock
Finnland Bremen
Frankreich Offenburg
Griechenland Berlin Neukölln
Großbritannien und Nordirland Hannover-Nord
Irland Hamburg-Nord
Italien München
Kroatien Kassel-Hofgeismar
Lettland Bremen
Liechtenstein Konstanz
Litauen Mühlhausen
Luxemburg Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien Berlin Neukölln
Niederlande Kleve
Norwegen Bremen
Österreich München
Polen

Oranienburg für Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M;

Cottbus für Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens N bis Z
Portugal Kassel-Hofgeismar
Rumänien Chemnitz-Süd
Russische Föderation Magdeburg
Schweden Hamburg-Nord
Schweiz Konstanz
Slowakische Republik Chemnitz-Süd
Slowenien Oranienburg
Spanien Kassel-Hofgeismar
Tschechische Republik Chemnitz-Süd
Türkei Dortmund-Unna
Ukraine Magdeburg
Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg
Vereinigte Staaten von Amerika Bonn-Innenstadt
Weißrussland Magdeburg
einem vorstehend nicht aufgeführten Staat Berlin Neukölln

Für Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch machen, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig (§ 1 Abs. 2a UStZustV).

Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt (§ 1 Abs. 3 UStZustV).

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz (§ 8 AO), Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.

Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertragsbesteuerung einerseits und die Umsatzbesteuerung andererseits kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z.B. bei Kapitalgesellschaften mit statuarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges (nach inländischem Recht gegründetes) Unternehmen in eine britische ‚private company limited by shares’ (Limited) umgewandelt wird oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statuarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe FA auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. auch AEAO zu § 27 Nr. 3).

 

2. Abschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

Im Einvernehmen mit dem nach der UStZustV zustä...

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