OFD Hannover, 7.12.2009, S 0123 - 3 - StO 142

 

1. Grundsätzliches

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001 –) vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794) geänderten Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) erlassen (abgedruckt im AO Handbuch zu § 21 AO). Durch die Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben.

Nach § 1 der UStZustV (zuletzt geändert durch Art. 62a des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMF und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8.5.2008 (BGBl 2008 I S. 817)) sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer folgende FÄ örtlich zentral zuständig:

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges FA
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock
Finnland Bremen-Mitte
Frankreich Offenburg
Griechenland Berlin-Neukölln
Großbritannien und Nordirland[*]) Hannover-Nord
Irland Hamburg-Nord
Italien München II
Kroatien Kassel-Hofgeismar
Lettland Bremen-Mitte
Liechtenstein Konstanz
Litauen Mühlhausen
Luxemburg Saarbrücken Am Stadtgraben
Liechtenstein Konstanz
Mazedonien Berlin-Neukölln
Niederlande Kleve
Norwegen Bremen-Mitte
Österreich München II
Polen

Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M;

Cottbus für N bis Z
Portugal Kassel-Hofgeismar
Rumänien Chemnitz-Süd
Russische Föderation Magdeburg
Schweden Hamburg-Nord
Schweiz Konstanz
Slowakische Republik Chemnitz-Süd
Slowenien Oranienburg
Spanien Kassel-Hofgeismar
Tschechische Republik Chemnitz-Süd
Türkei Dortmund-Unna
Ukraine Magdeburg
Ungarn Zentral-FA Nürnberg
Vereinigte Staaten von Amerika Bonn-Innenstadt
Weißrussland Magdeburg
Übriges Ausland Berlin-Neukölln

Für Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch machen, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz (§ 8 AO), Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 19 AO) im Ausland gegeben ist.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.

Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z.B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische „private company limited by shares” (Limited) umgewandelt wird oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe FA auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. auch AEAO zu § 27 Nr. 3).

 

2. Abschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

Im Einvernehmen mit dem nach der Verordnung zuständigen FA kann ein anderes FA die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt (§ 27 AO). Hiervon ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen; denn eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO kann nicht beliebig geschlossen werden, sondern muss sich an sachgerechten Kriterien orientieren.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige FA auch für die Umsatzsteuer zuständig wird, ist hiernach regelmäßig herbeizuführen z.B.

  1. bei Steuerpflichtigen, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmer ausschließlich oder überwiegend im Inland betreiben und sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz haben;
  2. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland, die allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig sind.

Zur Zuständigkeitsvereinbarung bei Unternehmen, die Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, wird auf den AEAO zu § 2...

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