BMF, 26.9.2023, IV D 1 - S 0229/22/10002 :003

Bezug: TOP 12 der Sitzung AO IV/2023

2 Anlagen

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl 1993 I S. 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2432) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 Folgendes:

 

1. Zweck der Verordnung

1

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach – abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO – Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

 

2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

2

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c AO) den Finanzbehörden Mitteilungen in den in der MV bestimmten Fällen zu übermitteln haben.

 

2.1 Behörden und andere öffentliche Stellen

3

Unter einer Behörde i. S. d. § 6 Absatz 1 AO ist jede in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln zu verstehen, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Um Behörde zu sein, muss diese öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; hierbei handelt es sich um die Aufgaben, die nach dem öffentlichen Recht dem Staat zugewiesen sind.

Zu den Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und der MV gehören auch sogenannte beliehene Unternehmen, wenn das Unternehmen die ihm aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung übertragene Aufgabe öffentlicher Verwaltung selbstständig im eigenen Namen wahrnimmt (Behörde im funktionalen Sinn).

Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 6 Absatz 1a AO neben den Bundesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

Öffentliche Stellen der Länder sind nach § 6 Absatz 1b AO neben den Landesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

4

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften unterliegen nicht der Mitteilungspflicht nach der MV.

 

2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

5

Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 3 MV).

 

3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

 

3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO

6

Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:

  • Schuldenverwaltungen,
  • Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG,
  • öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
  • Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
  • Versicherungsunternehmen.

7

Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).

8

Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO). Die Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 1 MV gilt für die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV; vgl. auch Rz. 36.1).

 

3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2 MV

9

Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.

 

3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Sat...

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