Artikel 6

Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:

"(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."

Artikel 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buchstabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S.2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geändert worden ist, außer Kraft.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Außensteuergesetzes)

Mit der Änderungen der §§ 7 und 10 AStG wird dem Petitum des Bundesrates zu Ziffer 30 seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 (BR-Drs. 119/16) Rechnung getragen. Der Bundesrat hatte gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht.

Zu Nummer 2

§ 10 Absatz 3 Satz 1

§ 10 Absatz 3 Satz 1 AStG regelt die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte der ausländischen Gesellschaft. Ist eine ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG an einem der Investmentbesteuerung unterliegenden Vehikel beteiligt, sind die betreffenden Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach derzeitigem Recht nach Maßgabe des Investmentsteuergesetzes zu ermitteln.

Die geänderte Fassung des § 10 Absatz 3 Satz 1 AStG berücksichtigt, dass durch dieses Gesetz die Besteuerung von Investmenterträgen in § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG und die Besteuerung von Spezial-Investmenterträge in § 20 Absatz Nummer 3a EStG verortet wird. Der bisherige Verweis auf die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes zur Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte aus Investmentanteilen kann somit aufgehoben werden.

Zu Nummer 3

§ 21 Absatz 24 – neu –

Die Änderung der §§ 7 und 10 AStG soll nach der Anwendungsregelung in § 21 Absatz 24 AStG erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden sein. Sie ist zeitlich auf die Änderung des Besteuerungssystems für Investmentfonds und deren Anlegern nach dem InvStG abgestimmt.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 3

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 vor dem bisherigen Absatz 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.

Die Vorschrift regelt – abweichend von Artikel 8 Absatz 1 – ein auf den 1. Januar 2018 verschobenen Termin des Inkrafttretens für Teile des Investmentsteuerreformgesetzes. Von dem späteren Inkrafttreten sind jedoch die Regelungen in § 36a – neu – EStG und der dazugehörigen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 35a – neu – EStG und der Folgeänderungen im Solidaritätszuschlaggesetz ausgenommen. Entsprechendes gilt für die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen der §§ 20, und 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und b sowie des § 52 Absatz 28 und 45a – neu – EStG (Artikel 3 Nummer 2, 9 Buchstabe b und 10 Buchstabe b und h).

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