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[Autor/Stand] Drucksachen 18/8045, 18/8345, 18/8461 Nr. 1.6 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) – Auszug

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere Änderungen

...

  zur Verknüpfung der Investmentbesteuerung mit den Regelungen des Außensteuergesetzes zur Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung

...

Beschlussempfehlung:

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/8045, 18/8345 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Artikel 6

Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind."

 

2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."

 

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:

"(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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