Rz. 91

Der BFH erklärt, an zwei früheren Urteilen nicht mehr festhalten zu wollen. In Bezug auf den Vorsteuerabzug geht es um Folgendes:

  • Nach bisheriger Rechtsprechung stehen die Errichtungskosten eines Gebäudes (aus den Jahren 2002 und 2003) in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang nur zur Gebäudevermietung (steuerpflichtig an Ingenieure und steuerfrei an Ärzte), während zu einer Vergabeleistung des Vermieters an einen Apotheker, die vom Apotheker vergütet wird, ein nur mittelbarer Zusammenhang besteht und diese daher bei der Vorsteueraufteilung nach Umsatz nicht zu berücksichtigen ist.[5]
  • Errichtet eine Gemeinde zur elektrischen Erschließung eines Teils ihres Gemeindegebiets eine Stromleitung, die sie einem Energieversorger unentgeltlich überlässt, ist sie auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie erwartet, ihren steuerpflichtigen Wasser- und Fernwärmeabsatz durch die Ansiedelung potentieller neuer Kunden infolge der elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets zu fördern, da der unmittelbare und direkte Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Errichtung der Stromleitung fehlt.[6]
 

Rz. 92

Dies verdeutlicht, dass sich die Beurteilung nach Maßgabe des Besprechungsurteils auch auf andere Fallgestaltungen auswirkt. Die Sichtweise des EuGH hierzu ist allerdings nicht bekannt.

 

Rz. 93

In Bezug auf die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG will der BFH zudem an zwei früheren Entscheidungen[7] nicht mehr festhalten.

[7] BFH v. 14.5.2008 – XI R 60/07, BStBl. II 2008, 721 zum Kreisverkehr, wobei allerdings zugleich offengelassen wird, "ob im dortigen Fall die Vorteile der Allgemeinheit mehr als nur nebensächlich waren und die Maßnahme über das Erforderliche hinausging" und BFH v. 31.5.2017 – XI R 2/14, BStBl. II 2017, 1024 zum KWK-Bonus.

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