In einer aktuellen Entscheidung hat das FG Düsseldorf entschieden, dass an der Vorschrift des § 240 AO keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen. Insb. sind die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die neuere Rspr. hinsichtlich der Verzinsungsvorschriften der AO entwickelt hat, auf die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht übertragbar. Soweit den Säumniszuschlägen auch ein Zinseffekt innewohnt, tritt dieser nur in Ausnahmefällen zu Tage und reicht deshalb nicht aus, um eine Verfassungswidrigkeit der Reglung des § 240 AO zu begründen (vgl. ausf. FG Münster v. 29.5.2020 – 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053). Damit schließt sich der erkennende Senat des FG Düsseldorf mehreren Entscheidungen des FG Münster an (vgl. FG Münster v. 19.5.2021 – 7 K 2714/18 AO; v. 29.5.2020 – 12 V 901/20, EFG 2020, 1053).

FG Düsseldorf v. 22.4.2021 – 12 K 1420/20 AO – Revision anhängig: BFH VII R 19/21

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